Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 4 AFuV vom 24.06.2024

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 4 AFuV, alle Änderungen durch Artikel 1 3. AFuVÄndV am 24. Juni 2024 und Änderungshistorie der AFuV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 4 AFuV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.06.2024 geltenden Fassung
§ 4 AFuV n.F. (neue Fassung)
in der am 24.06.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 27.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 175
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Prüfungsanforderungen und Prüfungsinhalte


(1) In der fachlichen Prüfung für Funkamateure hat der Bewerber für das Amateurfunkzeugnis der Klasse A folgende Kenntnisse nachzuweisen:

1. technische Kenntnisse, einschließlich von Kenntnissen über die elektromagnetische Verträglichkeit und deren Anwendung; Personen- und Sachschutz,

2. betriebliche Kenntnisse (nationale und internationale betriebliche Regeln und Verfahren) und

3. Kenntnisse über nationale Vorschriften und internationale Regelungen und Vereinbarungen.

(2) Für das Amateurfunkzeugnis der Klasse E hat der Bewerber in der fachlichen Prüfung für Funkamateure die Grundzüge der in Absatz 1 Nummer 1 geforderten Kenntnisse sowie die in Absatz 1 Nummer 2 und 3 geforderten Kenntnisse nachzuweisen.

(3) Für das Amateurfunkzeugnis der Klasse N hat der Bewerber in der fachlichen Prüfung für Funkamateure die wesentlichen Grundzüge der in Absatz 1 Nummer 1 geforderten Kenntnisse sowie die in Absatz 1 Nummer 2 und 3 geforderten Kenntnisse nachzuweisen.

(4) Inhaber eines Amateurfunkzeugnisses der Klassen N oder E haben für den Erwerb eines Amateurfunkzeugnisses der Klasse A eine Zusatzprüfung abzulegen, in der sie die jeweils zusätzlich erforderlichen Kenntnisse nach Absatz 1 Nummer 1 nachweisen.

(Text alte Fassung)

(5) Inhaber eines Amateurfunkzeugnisses der Klasse N haben für den Erwerb eines Amateurfunkzeugnisses der Klasse E eine Zusatzprüfung abzulegen, in der sie die jeweils zusätzlich erforderlichen Grundzüge der Kenntnisse nach Absatz 1 Nummer 1 nachweisen.

(Text neue Fassung)

(5) 1 Inhaber eines Amateurfunkzeugnisses der Klasse N haben für den Erwerb eines Amateurfunkzeugnisses der Klasse E eine Zusatzprüfung abzulegen, in der sie die jeweils zusätzlich erforderlichen Grundzüge der Kenntnisse nach Absatz 1 Nummer 1 nachweisen. 2 Die Prüfung ist gebührenpflichtig aufgrund des Bundesgebührengesetzes sowie der besonderen Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr.

(6) Einzelheiten zu Prüfungsinhalten und -anforderungen und zu den Zusatzprüfungen nach Absatz 4, 5 und 7 werden unter Berücksichtigung internationaler Empfehlungen von der Bundesnetzagentur festgelegt und in ihrem Amtsblatt veröffentlicht.

(7) 1 In einer freiwilligen Zusatzprüfung können Fertigkeiten im Hören und Geben von Morsezeichen nachgewiesen werden. 2 Die Prüfung ist gebührenpflichtig nach der Besonderen Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes. 3 Die Bundesnetzagentur bescheinigt den erfolgreichen Nachweis von praktischen Fertigkeiten im Hören und Geben von Morsezeichen. 4 Die Bestimmungen der §§ 5 und 6 gelten entsprechend.



(heute geltende Fassung)