Tools:
Update via:
Änderung § 4 AFuV vom 01.09.2006
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 4 AFuV, alle Änderungen durch Artikel 1 1. AFuVÄndV am 1. September 2006 und Änderungshistorie der AFuVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 4 AFuV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2006 geltenden Fassung | § 4 AFuV n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2006 geltenden Fassung durch Artikel 1 V v 25.08.2006 BGBl. I 2070 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 4 Prüfungsanforderungen und Prüfungsinhalte | |
(1) In der fachlichen Prüfung für Funkamateure hat der Bewerber für das Amateurfunkzeugnis der Klasse A folgende Kenntnisse nachzuweisen: 1. technische Kenntnisse, einschließlich von Kenntnissen über die elektromagnetische Verträglichkeit und deren Anwendung; Personen- und Sachschutz, 2. betriebliche Kenntnisse (nationale und internationale betriebliche Regeln und Verfahren) und 3. Kenntnisse über nationale Vorschriften und internationale Regelungen und Vereinbarungen. (2) In der fachlichen Prüfung für Funkamateure hat der Bewerber für das Amateurfunkzeugnis der Klasse E die wesentlichen Grundzüge der in Absatz 1 geforderten Kenntnisse nachzuweisen. | |
(Text alte Fassung) (3) Einzelheiten zu Prüfungsinhalten und -anforderungen werden unter Berücksichtigung internationaler Empfehlungen von der Regulierungsbehörde festgelegt und in ihrem Amtsblatt veröffentlicht. (4) In einer freiwilligen Zusatzprüfung können Fertigkeiten im Hören und Geben von Morsezeichen nachgewiesen werden. Die Prüfung ist gebührenpflichtig nach Anlage 2 Nr. 1c. Die Regulierungsbehörde bescheinigt den erfolgreichen Nachweis von praktischen Fertigkeiten im Hören und Geben von Morsezeichen. Die Bestimmungen der §§ 5 und 6 gelten entsprechend. | (Text neue Fassung) (3) Inhaber der Zeugnisklasse E können durch erfolgreiches Ablegen einer Zusatzprüfung eine Prüfungsbescheinigung oder ein Amateurfunkzeugnis der Klasse A erhalten. (4) Einzelheiten zu Prüfungsinhalten und -anforderungen und zu den Zusatzprüfungen nach Absatz 3 und 5 werden unter Berücksichtigung internationaler Empfehlungen von der Regulierungsbehörde festgelegt und in ihrem Amtsblatt veröffentlicht. (5) In einer freiwilligen Zusatzprüfung können Fertigkeiten im Hören und Geben von Morsezeichen nachgewiesen werden. Die Prüfung ist gebührenpflichtig nach Anlage 2 Nr. 1c. Die Regulierungsbehörde bescheinigt den erfolgreichen Nachweis von praktischen Fertigkeiten im Hören und Geben von Morsezeichen. Die Bestimmungen der §§ 5 und 6 gelten entsprechend. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5900/al1824-0.htm