Änderung § 7 AFuV vom 24.06.2024

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§ 7 AFuV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.06.2024 geltenden Fassung
§ 7 AFuV n.F. (neue Fassung)
in der am 24.06.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 21.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 160

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7 Amateurfunkzeugnis


(Text neue Fassung)

§ 7 Amateurfunkzeugnisse


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Amateurfunkzeugnisse werden in die Klassen A und E eingeteilt. 2 Das Amateurfunkzeugnis der Klasse A entspricht der harmonisierten Prüfungsbescheinigung (HAREC) der CEPT (Europäische Konferenz der Verwaltungen für Post und Telekommunikation). 3 Die Amateurfunkzeugnisse werden von der Regulierungsbehörde nach bestandener fachlicher Prüfung erteilt.



(1) 1 Amateurfunkzeugnisse werden in die Klassen A, E und N eingeteilt. 2 Sie werden von der Bundesnetzagentur nach bestandener fachlicher Prüfung für Funkamateure erteilt. 3 Die Klassen der Amateurfunkzeugnisse entsprechen den internationalen Empfehlungen, die von der Bundesnetzagentur bei der Festlegung der Einzelheiten zu Prüfungsinhalten und -anforderungen nach § 4 Absatz 1, 2 und 3 sowie bei den Zusatzprüfungen nach § 4 Absatz 4 und 5 sowie § 4 Absatz 7 gemäß § 4 Absatz 6 berücksichtigt worden sind.

(Textabschnitt unverändert)

(2) Voraussetzung für die Erteilung eines Amateurfunkzeugnisses der Klasse A ist, dass der Prüfungsteilnehmer die Prüfung gemäß § 5 Abs. 2 bestanden und damit die geforderten Kenntnisse nach § 4 Abs. 1 nachgewiesen hat.

(3) Voraussetzung für die Erteilung eines Amateurfunkzeugnisses der Klasse E ist, dass der Prüfungsteilnehmer die Prüfung gemäß § 5 Abs. 2 bestanden und damit die in § 4 Abs. 2 geforderten Kenntnisse nachgewiesen hat.

vorherige Änderung

 


(4) Die Erteilung des Amateurfunkzeugnisses der Klasse N setzt voraus, dass der Bewerber in der fachlichen Prüfung für Funkamateure die Prüfung gemäß § 5 Absatz 2 bestanden und damit die in § 4 Absatz 3 geforderten Kenntnisse nachgewiesen hat.




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