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Änderung § 10 AFuV vom 24.06.2024

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§ 10 AFuV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.06.2024 geltenden Fassung
§ 10 AFuV n.F. (neue Fassung)
in der am 24.06.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 21.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 160

(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Rufzeichenzuteilung


(Text alte Fassung)

(1) 1 Ein personengebundenes Rufzeichen wird einem Funkamateur von der Regulierungsbehörde auf der Grundlage des § 3 Abs. 3 Nr. 1 des Amateurfunkgesetzes zugeteilt. 2 Es besteht kein Anspruch auf Zuteilung eines bestimmten Rufzeichens. 3 Ein personengebundenes Rufzeichen, auf das verzichtet wurde, wird einem anderen Funkamateur frühestens nach einem Jahr neu zugeteilt.

(2) 1 Die Regulierungsbehörde teilt dem Funkamateur neben dem personengebundenen Rufzeichen gemäß Absatz 1 auf Antrag weitere Rufzeichen für den Ausbildungsfunkbetrieb, für fernbediente und automatisch arbeitende Amateurfunkstellen oder für Klubstationen zu. 2 Rufzeichenzuteilungen dürfen befristet werden.

(3) 1 Die Regulierungsbehörde erstellt und veröffentlicht in ihrem Amtsblatt einen Rufzeichenplan für den Amateurfunkdienst in Deutschland. 2 Der Rufzeichenplan enthält die angewendeten Rufzeichenreihen einschließlich der Zuordnung zu den Klassen und Verwendungszwecken, die zulässigen Kennungen, die nicht zuteilungsfähigen Rufzeichenzusammensetzungen und die international gebräuchlichen Rufzeichenzusätze.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Ein personengebundenes Rufzeichen wird einem Funkamateur von der Bundesnetzagentur auf der Grundlage des § 3 Absatz 1 des Amateurfunkgesetzes zugeteilt. 2 Es besteht kein Anspruch auf Zuteilung eines bestimmten Rufzeichens. 3 Ein personengebundenes Rufzeichen, auf das verzichtet wurde, wird einem anderen Funkamateur frühestens nach einem Jahr neu zugeteilt.

(2) 1 Die Bundesnetzagentur teilt dem Funkamateur neben dem personengebundenen Rufzeichen gemäß Absatz 1 auf Antrag weitere Rufzeichen für den Ausbildungsfunkbetrieb, für fernbediente und automatisch arbeitende Amateurfunkstellen oder für Klubstationen zu. 2 Rufzeichenzuteilungen dürfen befristet werden.

(3) 1 Die Bundesnetzagentur erstellt und veröffentlicht in ihrem Amtsblatt einen Rufzeichenplan für den Amateurfunkdienst in Deutschland. 2 Der Rufzeichenplan enthält die angewendeten Rufzeichenreihen einschließlich der Zuordnung zu den Klassen und Verwendungszwecken, die zulässigen Kennungen, die nicht zuteilungsfähigen Rufzeichenzusammensetzungen und die international gebräuchlichen Rufzeichenzusätze.