Tools:
Update via:
Änderung § 11 AFuV vom 24.06.2024
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 2. AFuVÄndV am 24. Juni 2024 und Änderungshistorie der AFuVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 11 AFuV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.06.2024 geltenden Fassung | § 11 AFuV n.F. (neue Fassung) in der am 24.06.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 21.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 160 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 11 Rufzeichenanwendung | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Rufzeichen dienen der Identifikation. 2 Die für den jeweiligen Verwendungszweck zugeteilten Rufzeichen sind bei Beginn und Beendigung jeder Funkverbindung sowie mindestens alle zehn Minuten während des Funkverkehrs zu übermitteln. 3 Weitere Einzelheiten zur Rufzeichenanwendung können einschließlich der Ausnahmeregelung nach Absatz 4 von der Regulierungsbehörde festgelegt und in ihrem Amtsblatt veröffentlicht werden. | (Text neue Fassung) (1) 1 Rufzeichen dienen der Identifikation. 2 Die für den jeweiligen Verwendungszweck zugeteilten Rufzeichen sind bei Beginn und Beendigung jeder Funkverbindung sowie mindestens alle zehn Minuten während des Funkverkehrs zu übermitteln. 3 Im Geltungsbereich dieser Verordnung darf eine Amateurfunkstelle nur unter Verwendung einer in Deutschland gültigen Amateurfunk-Rufzeichenzuteilung genutzt oder betrieben werden. 4 Die Bundesnetzagentur kann weitere Einzelheiten zur Rufzeichenanwendung einschließlich zu Ausnahmen nach Absatz 6 Satz 2 festlegen und in ihrem Amtsblatt veröffentlichen. |
(2) Beim Betrieb von leistungsschwachen Amateurfunksendern zu Peilzwecken kann auf eine Rufzeichennennung verzichtet werden, wenn Kennungen gemäß § 10 Abs. 3 verwendet werden. (3) 1 Dem Rufzeichen können international gebräuchliche Zusätze beigefügt werden. 2 Diese dürfen das zugeteilte Rufzeichen nicht verfälschen. | |
(4) 1 Mit einem Rufzeichen darf nicht zeitgleich von verschiedenen Standorten aus am Amateurfunkdienst teilgenommen werden. 2 Ausnahmen sind zulässig, bedürfen jedoch der vorherigen Zustimmung durch die Regulierungsbehörde. | (4) Beim Remote-Betrieb einer Amateurfunkstelle nach § 13a kann dem personengebundenen Rufzeichen bei Sprachübertragungen das Wort 'Remote' und bei Telegrafieübertragungen oder digitalen Betriebsarten der Zusatz '/R' angefügt werden. (5) 1 Beim Ausbildungsfunkbetrieb nach § 12 ist dem personengebundenen Rufzeichen oder dem Rufzeichen der Klubstation bei Sprachübertragungen der Zusatz '/Trainee' anzuhängen. 2 Bei Telegrafieübertragungen oder digitalen Betriebsarten ist dem personengebundenen Rufzeichen oder dem Rufzeichen der Klubstation der Zusatz '/T' anzuhängen. (6) 1 Mit einem Rufzeichen darf nicht zeitgleich von verschiedenen Standorten aus am Amateurfunkdienst teilgenommen werden. 2 Ausnahmen sind zulässig, bedürfen jedoch der vorherigen Zustimmung durch die Bundesnetzagentur. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5900/al196528-0.htm