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Änderung § 13a AFuV vom 24.06.2024

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§ 13a AFuV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.06.2024 geltenden Fassung
§ 13a AFuV n.F. (neue Fassung)
in der am 24.06.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 21.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 160

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§ 13a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 13a Remote-Betrieb


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(1) 1 Der Remote-Betrieb einer Amateurfunkstelle ist nur durch Inhaber einer Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst mit dem Berechtigungsumfang der Klasse A gestattet. 2 Im Fall einer Klubstation ist der Zugriff auf Mitglieder einer Gruppe von zugelassenen Funkamateuren im Sinne von § 2 Nummer 3 zu beschränken.

(2) 1 Das personengebundene Rufzeichen der Klasse A wird gemäß § 3 Absatz 1 des Amateurfunkgesetzes seinem Inhaber für den Verwendungszweck des Remote-Betriebs als Rufzeichen gemäß § 3 Absatz 3 Nummer 3 des Amateurfunkgesetzes zugeteilt. 2 Das Rufzeichen für das Betreiben einer Klubstation der Klasse A wird gemäß § 3 Absatz 3 Nummer 4 des Amateurfunkgesetzes seinem Inhaber für den Verwendungszweck des Remote-Betriebs als Rufzeichen gemäß § 3 Absatz 3 Nummer 3 des Amateurfunkgesetzes zugeteilt. 3 Dieses Rufzeichen kann von der Gruppe von Funkamateuren im Sinne des § 14 im Remote-Betrieb mitbenutzt werden.

(3) 1 Mit der Anzeige nach § 9 Absatz 4 sind die Kontaktdaten des Betreibers der Amateurfunkstelle für den Fall funktechnischer Störungen zum Zwecke der unverzüglichen Erreichbarkeit anzugeben. 2 Änderungen der Kontaktdaten sind der Bundesnetzagentur unverzüglich schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.

(4) Der Inhaber des Rufzeichens nach § 14 Absatz 1 Satz 1 hat auf Verlangen der Bundesnetzagentur Auskunft über den Kreis der zum Remote-Betrieb berechtigten Funkamateure zu geben.

(5) 1 Der Inhaber des Rufzeichens hat einen unberechtigten oder missbräuchlichen Zugriff auf die Amateurfunkstelle durch Maßnahmen auszuschließen, die dem Stand der Technik entsprechen. 2 Im Fall einer Störung muss der Inhaber des Rufzeichens die Amateurfunkstelle jederzeit auf Anforderung der Bundesnetzagentur abschalten können. 3 Der Inhaber des Rufzeichens muss sicherstellen, dass er während des Betriebs der Amateurfunkstelle unter den nach Absatz 3 Satz 2 und 3 angegebenen Kontaktdaten unverzüglich telefonisch erreichbar ist und den Auskunftspflichten aus § 29 des Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetzes vom 14. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2879), das zuletzt durch Artikel 51 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) geändert worden ist, und aus § 31 des Funkanlagengesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1947), das durch Artikel 52 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) geändert worden ist, nachkommen kann. 4 Die §§ 16 und 17 bleiben unberührt.

(6) Für den Ausbildungsfunkbetrieb ist an Amateurfunkstellen im Remote-Betrieb der Rufzeichenzusatz nach § 11 Absatz 5 zu verwenden.