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Änderung § 15 AFuV vom 24.06.2024
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§ 15 AFuV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.06.2024 geltenden Fassung | § 15 AFuV n.F. (neue Fassung) in der am 24.06.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 21.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 160 |
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(Textabschnitt unverändert) § 15 Rufzeichenliste | |
(Text alte Fassung) (1) Die Regulierungsbehörde veröffentlicht die zugeteilten deutschen Rufzeichen und ihre Inhaber in einer Rufzeichenliste. | (Text neue Fassung) (1) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht die zugeteilten deutschen Rufzeichen und ihre Inhaber in einer Rufzeichenliste. |
(2) Die Rufzeichenliste enthält folgende Angaben: 1. zugeteiltes Rufzeichen, Klasse und Verwendungszweck, 2. Name, Vorname und Anschrift des Inhabers der Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst und 3. Standort der ortsfesten Amateurfunkstelle. | |
(3) 1 Der Eintragung in die Rufzeichenliste kann widersprochen werden. 2 Der Widerspruch ist in schriftlicher oder elektronischer Form bei der Regulierungsbehörde einzureichen. 3 Sie hat die Funkamateure rechtzeitig und in angemessener Weise auf ihr Widerspruchsrecht hinzuweisen. 4 Unabhängig vom Inhalt der Widersprüche werden alle zugeteilten Rufzeichen in Verbindung mit dem Namen des Inhabers und die Standorte von Amateurfunkstellen nach § 13 in das Verzeichnis aufgenommen. | (3) Für fernbediente oder automatisch arbeitende Amateurfunkstellen mit einem nach § 13 Absatz 1 zugeteilten Rufzeichen kann die Bundesnetzagentur kennzeichnende Merkmale der Frequenznutzung veröffentlichen. (4) 1 Der Eintragung in die Rufzeichenliste kann widersprochen werden. 2 Der Widerspruch ist schriftlich oder elektronisch bei der Bundesnetzagentur einzureichen. 3 Sie hat die Funkamateure rechtzeitig und in angemessener Weise auf ihr Widerspruchsrecht hinzuweisen. 4 Unabhängig vom Inhalt der Widersprüche werden alle zugeteilten Rufzeichen in Verbindung mit dem Namen des Inhabers und die Standorte von Amateurfunkstellen nach § 13 in das Verzeichnis aufgenommen. |
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