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Änderung § 15 AFuV vom 24.06.2024

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§ 15 AFuV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.06.2024 geltenden Fassung
§ 15 AFuV n.F. (neue Fassung)
in der am 24.06.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 21.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 160
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 15 Rufzeichenliste


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die Regulierungsbehörde veröffentlicht die zugeteilten deutschen Rufzeichen und ihre Inhaber in einer Rufzeichenliste.

(Text neue Fassung)

(1) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht die zugeteilten deutschen Rufzeichen und ihre Inhaber in einer Rufzeichenliste.

(2) Die Rufzeichenliste enthält folgende Angaben:

1. zugeteiltes Rufzeichen, Klasse und Verwendungszweck,

2. Name, Vorname und Anschrift des Inhabers der Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst und

3. Standort der ortsfesten Amateurfunkstelle.

vorherige Änderung

(3) 1 Der Eintragung in die Rufzeichenliste kann widersprochen werden. 2 Der Widerspruch ist in schriftlicher oder elektronischer Form bei der Regulierungsbehörde einzureichen. 3 Sie hat die Funkamateure rechtzeitig und in angemessener Weise auf ihr Widerspruchsrecht hinzuweisen. 4 Unabhängig vom Inhalt der Widersprüche werden alle zugeteilten Rufzeichen in Verbindung mit dem Namen des Inhabers und die Standorte von Amateurfunkstellen nach § 13 in das Verzeichnis aufgenommen.



(3) Für fernbediente oder automatisch arbeitende Amateurfunkstellen mit einem nach § 13 Absatz 1 zugeteilten Rufzeichen kann die Bundesnetzagentur kennzeichnende Merkmale der Frequenznutzung veröffentlichen.

(4)
1 Der Eintragung in die Rufzeichenliste kann widersprochen werden. 2 Der Widerspruch ist schriftlich oder elektronisch bei der Bundesnetzagentur einzureichen. 3 Sie hat die Funkamateure rechtzeitig und in angemessener Weise auf ihr Widerspruchsrecht hinzuweisen. 4 Unabhängig vom Inhalt der Widersprüche werden alle zugeteilten Rufzeichen in Verbindung mit dem Namen des Inhabers und die Standorte von Amateurfunkstellen nach § 13 in das Verzeichnis aufgenommen.

(heute geltende Fassung)