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Synopse aller Änderungen der AFuV am 01.02.2007
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Februar 2007 durch Artikel 1 der 1. AFuVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der AFuV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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AFuV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.02.2007 geltenden Fassung | AFuV n.F. (neue Fassung) in der am 01.02.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 V v 25.08.2006 BGBl. I 2070 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Prüfungsanforderungen und Prüfungsinhalte | |
(1) In der fachlichen Prüfung für Funkamateure hat der Bewerber für das Amateurfunkzeugnis der Klasse A folgende Kenntnisse nachzuweisen: 1. technische Kenntnisse, einschließlich von Kenntnissen über die elektromagnetische Verträglichkeit und deren Anwendung; Personen- und Sachschutz, 2. betriebliche Kenntnisse (nationale und internationale betriebliche Regeln und Verfahren) und 3. Kenntnisse über nationale Vorschriften und internationale Regelungen und Vereinbarungen. | |
(Text alte Fassung) (2) In der fachlichen Prüfung für Funkamateure hat der Bewerber für das Amateurfunkzeugnis der Klasse E die wesentlichen Grundzüge der in Absatz 1 geforderten Kenntnisse nachzuweisen. | (Text neue Fassung) (2) In der fachlichen Prüfung für Funkamateure hat der Bewerber für das Amateurfunkzeugnis der Klasse E die wesentlichen Grundzüge der in Absatz 1 Nr. 1 geforderten Kenntnisse und die in Absatz 1 Nr. 2 und 3 geforderten Kenntnisse nachzuweisen. |
(3) Inhaber der Zeugnisklasse E können durch erfolgreiches Ablegen einer Zusatzprüfung eine Prüfungsbescheinigung oder ein Amateurfunkzeugnis der Klasse A erhalten. (4) Einzelheiten zu Prüfungsinhalten und -anforderungen und zu den Zusatzprüfungen nach Absatz 3 und 5 werden unter Berücksichtigung internationaler Empfehlungen von der Regulierungsbehörde festgelegt und in ihrem Amtsblatt veröffentlicht. | |
(5) In einer freiwilligen Zusatzprüfung können Fertigkeiten im Hören und Geben von Morsezeichen nachgewiesen werden. Die Prüfung ist gebührenpflichtig nach Anlage 2 Nr. 1c. Die Regulierungsbehörde bescheinigt den erfolgreichen Nachweis von praktischen Fertigkeiten im Hören und Geben von Morsezeichen. Die Bestimmungen der §§ 5 und 6 gelten entsprechend. | (5) 1 In einer freiwilligen Zusatzprüfung können Fertigkeiten im Hören und Geben von Morsezeichen nachgewiesen werden. 2 Die Prüfung ist gebührenpflichtig nach Anlage 2 Nr. 1c. 3 Die Regulierungsbehörde bescheinigt den erfolgreichen Nachweis von praktischen Fertigkeiten im Hören und Geben von Morsezeichen. 4 Die Bestimmungen der §§ 5 und 6 gelten entsprechend. |
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