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§ 1 - Lebensmittelspezialitätenverordnung (LSpV)
V. v. 21.12.1993 BGBl. I S. 2428; zuletzt geändert durch Artikel 8 V. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 215
Geltung ab 31.12.1993; FNA: 2125-42-1 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Geltung ab 31.12.1993; FNA: 2125-42-1 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 1 Antragsverfahren
(1) Ein Antrag auf Eintragung eines Agrarerzeugnisses oder eines Lebensmittels in das von der Europäischen Kommission geführte Register der garantiert traditionellen Spezialitäten ist bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) unter Verwendung des in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 36) in der jeweils geltenden Fassung vorgegebenen Musters einzureichen.
(2) 1Die wichtigsten Punkte eines Antrages, insbesondere der Name und die Anschrift des Antragstellers, die Verkehrsbezeichnung des betroffenen Erzeugnisses sowie die Beschreibung seiner besonderen Merkmale, sind von der Bundesanstalt im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. 2Die Antragsunterlagen können von jedem, dessen berechtigte Interessen durch einen Antrag berührt werden können, bei der Bundesanstalt während deren normalen Dienstzeiten eingesehen werden.
(3) 1Jeder, dessen berechtigte Interessen durch einen Antrag berührt werden können, kann innerhalb eines Monats nach Ablauf des Tages der Veröffentlichung des Antrages schriftlich bei der Bundesanstalt Einwendungen gegen den Antrag erheben. 2In der Veröffentlichung des Antrages ist auf Satz 1 sowie die Möglichkeit der Einsichtnahme in die Antragsunterlagen hinzuweisen.
(4) Wer Einwendungen gegen einen Antrag erhoben hat, ist auf seinen Antrag hin von der Bundesanstalt als Beteiligter hinzuzuziehen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Lebensmittelspezialitätenverordnung V. v. 27. Januar 2016 BGBl. I S. 157 m.W.v. 5. Februar 2016
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Frühere Fassungen von § 1 LSpV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 05.02.2016 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Lebensmittelspezialitätenverordnung vom 27.01.2016 BGBl. I S. 157 |
aktuell vorher | 22.12.2011 | Artikel 9 Verordnung zur Anpassung von Verordnungen nach dem BMELV-Vertrag von Lissabon-Anpassungsgesetz vom 13.12.2011 BGBl. I S. 2720 |
aktuell | vor 22.12.2011 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 1 LSpV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 LSpV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LSpV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 LSpV Entscheidung über den Antrag (vom 08.09.2015)
... prüft, ob die Voraussetzungen für die Weiterleitung eines Antrages nach § 1 Abs. 1 an die Europäische Kommission vorliegen. (2) Diese Entscheidung der ... sind im Bundesanzeiger unter Bezugnahme auf die Veröffentlichung des Antrages nach § 1 Abs. 2 Satz 1 zu veröffentlichen; § 41 Abs. 4 Satz 2 und 3 des ...
§ 3 LSpV Einspruchsverfahren (vom 28.06.2024)
... die Bundesanstalt angemessen zu beteiligen. (3) Absatz 2 gilt im Falle eines nach § 1 Abs. 1 gestellten und an die Europäische Kommission weitergeleiteten Antrages für den ...
§ 4 LSpV Änderungs- und Löschungsverfahren (vom 05.02.2016)
... (EU) Nr. 668/2014 vorgeschriebenen Muster bei der Bundesanstalt einzureichen. § 1 Absatz 2 bis 4 und die §§ 2 und 3 sind entsprechend ...
Zitat in folgenden Normen
Besondere Gebührenverordnung BMEL (BMELBGebV)
V. v. 13.07.2021 BGBl. I S. 2874; zuletzt geändert durch Artikel 9 V. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 215, 350
Anlage BMELBGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 19.07.2022)
... Artikel 49 Absatz 1 bis 6 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, § 2 Absatz 1 Nummer 1 LSpG, §§ 1 und 2 LSpV 800 2 Bearbeitung eines Einspruchs gegen die ... 1 und 3, Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, § 2 Absatz 1 Nummer 2 LSpG, § 1 Absatz 3 und 4 LSpV (nationaler Einspruch) 220 3 ... 2 und 3, Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, § 2 Absatz 1 Nummer 2 LSpG, § 1 Absatz 3 und 4 , § 3 LSpV (zwischenstaat- licher Einspruch) 300 ... gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 3 LSpG, § 4 in Verbindung mit § 1 Absatz 2 bis 4 , §§ 2 und 3 LSpV und in Ver- bindung mit - Artikel 53 Absatz 1, Absatz 2 ... Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, § 2 Absatz 1 Nummer 3 LSpG, § 4 in Verbindung mit § 1 Absatz 2 bis 4 , §§ 2 und 3 LSpV 130 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Lebensmittelspezialitätenverordnung
V. v. 27.01.2016 BGBl. I S. 157
Artikel 1 1. LSpVÄndV
... (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ... (EU) Nr. 668/2014 vorgeschriebenen Muster bei der Bundesanstalt einzureichen. § 1 Absatz 2 bis 4 und die §§ 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden." 4. ...
Verordnung zur Anpassung von Verordnungen nach dem BMELV-Vertrag von Lissabon-Anpassungsgesetz
V. v. 13.12.2011 BGBl. I S. 2720
Artikel 9 BMELVAnpV Änderung der Lebensmittelspezialitätenverordnung
... (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter „Kommission der Europäischen Gemeinschaft" durch ...
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