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Änderung § 4 LSpV vom 22.12.2011
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§ 4 LSpV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 22.12.2011 geltenden Fassung | § 4 LSpV n.F. (neue Fassung) in der am 05.02.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 27.01.2016 BGBl. I S. 157 |
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(Text alte Fassung) § 4 Änderungsverfahren | (Text neue Fassung)§ 4 Änderungs- und Löschungsverfahren |
Ein Antrag auf Änderung einer Eintragung in dem von der Kommission der Europäischen Gemeinschaft geführten Register über Lebensmittelspezialitäten ist schriftlich bei der Bundesanstalt einzureichen; § 1 Abs. 2 bis 4 und die §§ 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden. | 1 Ein Antrag auf Änderung oder Löschung einer Eintragung in dem von der Europäischen Kommission geführten Register der garantiert traditionellen Spezialitäten ist unter Verwendung der jeweiligen in den Anhängen VI, VII, VIII oder IX der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 vorgeschriebenen Muster bei der Bundesanstalt einzureichen. 2 § 1 Absatz 2 bis 4 und die §§ 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden. |
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