Änderung § 5 LSpV vom 05.02.2016

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§ 5 LSpV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.02.2016 geltenden Fassung
§ 5 LSpV n.F. (neue Fassung)
in der am 28.06.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 8 V. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 215
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 5 Muster


(Text neue Fassung)

§ 5 Übergangsregelung aus Anlass der Verordnung (EU) 2024/1143


vorherige Änderung

Die Bundesanstalt kann für Anträge nach § 1 Abs. 1 und § 4 und für Einsprüche nach § 3 Abs. 1 Muster im Bundesanzeiger bekanntgeben. Bekanntgegebene Muster sind zu verwenden.



Soweit nach den in den Artikeln 90 und 91 der Verordnung (EU) 2024/1143 enthaltenen Übergangsbestimmungen Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1) in ihrer jeweils in Bezug genommenen Fassung weiterhin Anwendung finden, ist § 5 Absatz 1 und 2 in der bis zum 27. Juni 2024 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

 



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