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Änderung § 3 LSpV vom 22.12.2011

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§ 3 LSpV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.12.2011 geltenden Fassung
§ 3 LSpV n.F. (neue Fassung)
in der am 22.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 9 V. v. 13.12.2011 BGBl. I S. 2720
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Einspruchsverfahren


(1) Ein Einspruch nach Artikel 8 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2082/92 des Rates vom 14. Juli 1992 über Bescheinigungen besonderer Merkmale von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln (ABl. EG Nr. L 208 S. 9) in der jeweils geltenden Fassung ist schriftlich bei der Bundesanstalt einzureichen.

(Text alte Fassung)

(2) Fordert die Kommission der Europäischen Gemeinschaft wegen eines Einspruches nach Absatz 1 zur Einigung mit einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft nach Artikel 9 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2082/92 auf, so ist der betreffende Einspruchsführer durch die Bundesanstalt angemessen zu beteiligen.

(3) Absatz 2 gilt im Falle eines nach § 1 Abs. 1 gestellten und an die Kommission der Europäischen Gemeinschaft weitergeleiteten Antrages für den Antragsteller entsprechend, wenn gegen seinen Antrag ein Einspruch eingelegt worden ist.

(Text neue Fassung)

(2) Fordert die Europäische Kommission wegen eines Einspruches nach Absatz 1 zur Einigung mit einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Artikel 9 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2082/92 auf, so ist der betreffende Einspruchsführer durch die Bundesanstalt angemessen zu beteiligen.

(3) Absatz 2 gilt im Falle eines nach § 1 Abs. 1 gestellten und an die Europäische Kommission weitergeleiteten Antrages für den Antragsteller entsprechend, wenn gegen seinen Antrag ein Einspruch eingelegt worden ist.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

 
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