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Änderung § 3 LSpV vom 22.12.2011
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§ 3 LSpV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 22.12.2011 geltenden Fassung | § 3 LSpV n.F. (neue Fassung) in der am 22.12.2011 geltenden Fassung durch Artikel 9 V. v. 13.12.2011 BGBl. I S. 2720 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Einspruchsverfahren | |
(1) Ein Einspruch nach Artikel 8 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2082/92 des Rates vom 14. Juli 1992 über Bescheinigungen besonderer Merkmale von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln (ABl. EG Nr. L 208 S. 9) in der jeweils geltenden Fassung ist schriftlich bei der Bundesanstalt einzureichen. | |
(Text alte Fassung) (2) Fordert die Kommission der Europäischen Gemeinschaft wegen eines Einspruches nach Absatz 1 zur Einigung mit einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft nach Artikel 9 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2082/92 auf, so ist der betreffende Einspruchsführer durch die Bundesanstalt angemessen zu beteiligen. (3) Absatz 2 gilt im Falle eines nach § 1 Abs. 1 gestellten und an die Kommission der Europäischen Gemeinschaft weitergeleiteten Antrages für den Antragsteller entsprechend, wenn gegen seinen Antrag ein Einspruch eingelegt worden ist. | (Text neue Fassung) (2) Fordert die Europäische Kommission wegen eines Einspruches nach Absatz 1 zur Einigung mit einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Artikel 9 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2082/92 auf, so ist der betreffende Einspruchsführer durch die Bundesanstalt angemessen zu beteiligen. (3) Absatz 2 gilt im Falle eines nach § 1 Abs. 1 gestellten und an die Europäische Kommission weitergeleiteten Antrages für den Antragsteller entsprechend, wenn gegen seinen Antrag ein Einspruch eingelegt worden ist. |
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