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Änderung § 4 LSpV vom 22.12.2011

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 4 LSpV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.12.2011 geltenden Fassung
§ 4 LSpV n.F. (neue Fassung)
in der am 22.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 9 V. v. 13.12.2011 BGBl. I S. 2720
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Änderungsverfahren


(Text alte Fassung)

Ein Antrag auf Änderung einer Eintragung in dem von der Kommission der Europäischen Gemeinschaft geführten Register über Lebensmittelspezialitäten ist schriftlich bei der Bundesanstalt einzureichen; § 1 Abs. 2 bis 4 und die §§ 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden.

(Text neue Fassung)

Ein Antrag auf Änderung einer Eintragung in dem von der Europäischen Kommission geführten Register über Lebensmittelspezialitäten ist schriftlich bei der Bundesanstalt einzureichen; § 1 Abs. 2 bis 4 und die §§ 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)