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Änderung § 4 LSpV vom 22.12.2011
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§ 4 LSpV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 22.12.2011 geltenden Fassung | § 4 LSpV n.F. (neue Fassung) in der am 22.12.2011 geltenden Fassung durch Artikel 9 V. v. 13.12.2011 BGBl. I S. 2720 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Änderungsverfahren | |
(Text alte Fassung) Ein Antrag auf Änderung einer Eintragung in dem von der Kommission der Europäischen Gemeinschaft geführten Register über Lebensmittelspezialitäten ist schriftlich bei der Bundesanstalt einzureichen; § 1 Abs. 2 bis 4 und die §§ 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden. | (Text neue Fassung) Ein Antrag auf Änderung einer Eintragung in dem von der Europäischen Kommission geführten Register über Lebensmittelspezialitäten ist schriftlich bei der Bundesanstalt einzureichen; § 1 Abs. 2 bis 4 und die §§ 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden. |
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