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Änderung § 4 LSpV vom 05.02.2016

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§ 4 LSpV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.02.2016 geltenden Fassung
§ 4 LSpV n.F. (neue Fassung)
in der am 05.02.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 27.01.2016 BGBl. I S. 157
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 4 Änderungsverfahren


(Text neue Fassung)

§ 4 Änderungs- und Löschungsverfahren


vorherige Änderung

Ein Antrag auf Änderung einer Eintragung in dem von der Europäischen Kommission geführten Register über Lebensmittelspezialitäten ist schriftlich bei der Bundesanstalt einzureichen; § 1 Abs. 2 bis 4 und die §§ 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden.



1 Ein Antrag auf Änderung oder Löschung einer Eintragung in dem von der Europäischen Kommission geführten Register der garantiert traditionellen Spezialitäten ist unter Verwendung der jeweiligen in den Anhängen VI, VII, VIII oder IX der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 vorgeschriebenen Muster bei der Bundesanstalt einzureichen. 2 § 1 Absatz 2 bis 4 und die §§ 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden.

(heute geltende Fassung)