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§ 3 - DBAG-Zuständigkeitsverordnung (DBAGZustV)
V. v. 01.01.1994 BGBl. I S. 53; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2163
Geltung ab 06.01.1994; FNA: 931-5-1 Bundeseisenbahnen
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Geltung ab 06.01.1994; FNA: 931-5-1 Bundeseisenbahnen
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§ 3 Inkrafttreten
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Zitierungen von § 3 DBAGZustV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 DBAGZustV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DBAGZustV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 DBAGZustV Anwendung auf ausgegliederte Gesellschaften
... daß der neue Rechtsträger Geschäftstätigkeiten im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 dieses Gesetzes ...
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