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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2011 aufgehoben
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§ 1 - Auslandsversorgungsverordnung (AuslVersV)
V. v. 30.06.1990 BGBl. I S. 1321; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 20.06.2011 BGBl. I S. 1114
Geltung ab 01.07.1990; FNA: 830-2-17 Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene
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Geltung ab 01.07.1990; FNA: 830-2-17 Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene
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§ 1 Anwendungsbereich
§ 1 wird in 2 Vorschriften zitiert
Teilversorgung nach § 64e des Bundesversorgungsgesetzes erhalten Deutsche und deutsche Volkszugehörige mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Albanien, Bulgarien, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Rumänien, Rußland, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ungarn und in den sonstigen Staaten auf dem Gebiet des ehemaligen Jugoslawien und der ehemaligen Sowjetunion.
Zitierungen von § 1 AuslVersV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 AuslVersV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AuslVersV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts und des Gesetzes über einen Ausgleich für Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet
G. v. 19.06.2006 BGBl. I S. 1305
Artikel 01 SozEntschRÄndG Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
... Satz 1 gilt entsprechend für Deutsche und deutsche Volkszugehörige aus den in § 1 der Auslandsversorgungsverordnung genannten Staaten, die nach dem 18. Mai 1990 ihren Wohnsitz oder ...
Artikel 1 SozEntschRÄndG Weitere Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
... Satz 1 gilt entsprechend für Deutsche und deutsche Volkszugehörige aus den in § 1 der Auslandsversorgungsverordnung genannten Staaten, die nach dem 18. Mai 1990 ihren Wohnsitz oder ...
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