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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2011 aufgehoben
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Verordnung zur Auslandsversorgung nach § 64e des Bundesversorgungsgesetzes (Auslandsversorgungsverordnung - AuslVersV)
V. v. 30.06.1990 BGBl. I S. 1321; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 20.06.2011 BGBl. I S. 1114
Geltung ab 01.07.1990; FNA: 830-2-17 Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene
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Geltung ab 01.07.1990; FNA: 830-2-17 Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene
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Eingangsformel
Auf Grund des durch Artikel 1 Nr. 29 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1211) eingefügten § 64e Abs. 5 des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21) verordnet die Bundesregierung:
§ 1 Anwendungsbereich
§ 1 wird in 2 Vorschriften zitiert
Teilversorgung nach § 64e des Bundesversorgungsgesetzes erhalten Deutsche und deutsche Volkszugehörige mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Albanien, Bulgarien, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Rumänien, Rußland, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ungarn und in den sonstigen Staaten auf dem Gebiet des ehemaligen Jugoslawien und der ehemaligen Sowjetunion.
§ 2 Abweichender Ableitungssatz
(1) Der Ableitungssatz nach § 64e Abs. 2 Satz 1 des Bundesversorgungsgesetzes beträgt 60 vom Hundert. Der Ableitungssatz für das Bestattungsgeld beträgt 45 vom Hundert.
(2) Der Ableitungssatz des Zuschlags nach § 64e Abs. 2 Satz 2 des Bundesversorgungsgesetzes beträgt 40 vom Hundert des Betrages der jeweiligen Grundrente nach § 31 Abs. 1 Satz 1 des Bundesversorgungsgesetzes.
(3) Vollwaisen erhalten abweichend von § 64e Abs. 2 Satz 1 des Bundesversorgungsgesetzes drei Viertel der Grundrente.
(4) Beschädigte erhalten Grundrente in Höhe des bisher gezahlten Betrags, solange dies günstiger ist.
§ 3 Berechnungsvorschrift
Bei der Grundrente für Beschädigte ist der Betrag der Alterserhöhung nach § 31 Abs. 1 Satz 2 gesondert nach Maßgabe des § 66 Abs. 1 Satz 1 zu runden.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1990 in Kraft.
Schlußformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5912/index.htm