Auf Grund des durch Artikel 1 Nr. 29 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1211) eingefügten §
64e Abs. 5 des
Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21) verordnet die Bundesregierung:
Teilversorgung nach §
64e des
Bundesversorgungsgesetzes erhalten Deutsche und deutsche Volkszugehörige mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Albanien, Bulgarien, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Rumänien, Rußland, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ungarn und in den sonstigen Staaten auf dem Gebiet des ehemaligen Jugoslawien und der ehemaligen Sowjetunion.
(1) Der Ableitungssatz nach §
64e Abs. 2 Satz 1 des
Bundesversorgungsgesetzes beträgt 60 vom Hundert. Der Ableitungssatz für das Bestattungsgeld beträgt 45 vom Hundert.
(4) Beschädigte erhalten Grundrente in Höhe des bisher gezahlten Betrags, solange dies günstiger ist.
Bei der Grundrente für Beschädigte ist der Betrag der Alterserhöhung nach § 31 Abs. 1 Satz 2 gesondert nach Maßgabe des § 66 Abs. 1 Satz 1 zu runden.
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1990 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.