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Verordnung zur Auslandsversorgung nach § 64e des Bundesversorgungsgesetzes (Auslandsversorgungsverordnung - AuslVersV)


Eingangsformel



Auf Grund des durch Artikel 1 Nr. 29 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1211) eingefügten § 64e Abs. 5 des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21) verordnet die Bundesregierung:


§ 1 Anwendungsbereich



Teilversorgung nach § 64e des Bundesversorgungsgesetzes erhalten Deutsche und deutsche Volkszugehörige mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Albanien, Bulgarien, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Rumänien, Rußland, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ungarn und in den sonstigen Staaten auf dem Gebiet des ehemaligen Jugoslawien und der ehemaligen Sowjetunion.


§ 2 Abweichender Ableitungssatz



(1) Der Ableitungssatz nach § 64e Abs. 2 Satz 1 des Bundesversorgungsgesetzes beträgt 60 vom Hundert. Der Ableitungssatz für das Bestattungsgeld beträgt 45 vom Hundert.

(2) Der Ableitungssatz des Zuschlags nach § 64e Abs. 2 Satz 2 des Bundesversorgungsgesetzes beträgt 40 vom Hundert des Betrages der jeweiligen Grundrente nach § 31 Abs. 1 Satz 1 des Bundesversorgungsgesetzes.

(3) Vollwaisen erhalten abweichend von § 64e Abs. 2 Satz 1 des Bundesversorgungsgesetzes drei Viertel der Grundrente.

(4) Beschädigte erhalten Grundrente in Höhe des bisher gezahlten Betrags, solange dies günstiger ist.


§ 3 Berechnungsvorschrift



Bei der Grundrente für Beschädigte ist der Betrag der Alterserhöhung nach § 31 Abs. 1 Satz 2 gesondert nach Maßgabe des § 66 Abs. 1 Satz 1 zu runden.


§ 4 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1990 in Kraft.


Schlußformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.