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§ 2 - Auslandsversorgungsverordnung (AuslVersV)

§ 2 Abweichender Ableitungssatz



(1) Der Ableitungssatz nach § 64e Abs. 2 Satz 1 des Bundesversorgungsgesetzes beträgt 60 vom Hundert. Der Ableitungssatz für das Bestattungsgeld beträgt 45 vom Hundert.

(2) Der Ableitungssatz des Zuschlags nach § 64e Abs. 2 Satz 2 des Bundesversorgungsgesetzes beträgt 40 vom Hundert des Betrages der jeweiligen Grundrente nach § 31 Abs. 1 Satz 1 des Bundesversorgungsgesetzes.

(3) Vollwaisen erhalten abweichend von § 64e Abs. 2 Satz 1 des Bundesversorgungsgesetzes drei Viertel der Grundrente.

(4) Beschädigte erhalten Grundrente in Höhe des bisher gezahlten Betrags, solange dies günstiger ist.

 
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