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§ 1 - Verordnung über Gashochdruckleitungen (GasHDrLtgV k.a.Abk.)

V. v. 17.12.1974 BGBl. I S. 3591; aufgehoben durch § 21 V. v. 18.05.2011 BGBl. I S. 928
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 7102-37 Genehmigungs- und überwachungsbedürftige Anlagen
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§ 1 Sachlicher Geltungsbereich



(1) Diese Verordnung gilt für die Errichtung und den Betrieb

1.
von der öffentlichen Versorgung dienenden Gashochdruckleitungen, die mit einem Überdruck von mehr als 16 bar betrieben werden,

2.
von nicht der öffentlichen Versorgung dienenden Gashochdruckleitungen, die im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden oder in deren Gefahrenbereich Arbeitnehmer beschäftigt werden,

sofern die Leitungen den Bereich des Werkgeländes überschreiten.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für Gashochdruckleitungen, die dem bergrechtlichen Betriebsplanverfahren unterliegen.

 
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Zitierungen von § 1 Verordnung über Gashochdruckleitungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 GasHDrLtgV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GasHDrLtgV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 GasHDrLtgV Allgemeine Anforderungen
... andere Weise gewährleistet ist. (4) Für Gashochdruckleitungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 wird die Einhaltung des Standes der Technik vermutet, wenn die technischen Regeln des ...