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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 27.05.2011 aufgehoben
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§ 4 - Verordnung über Gashochdruckleitungen (GasHDrLtgV k.a.Abk.)
V. v. 17.12.1974 BGBl. I S. 3591; aufgehoben durch § 21 V. v. 18.05.2011 BGBl. I S. 928
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 7102-37 Genehmigungs- und überwachungsbedürftige Anlagen
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Geltung ab 01.01.1975; FNA: 7102-37 Genehmigungs- und überwachungsbedürftige Anlagen
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§ 4 Weitergehende Anforderungen
§ 4 wird in 2 Vorschriften zitiert
Gashochdruckleitungen müssen ferner den über die Vorschriften des § 3 Abs. 1 hinausgehenden Anforderungen genügen, die von der zuständigen Behörde im Einzelfall zur Abwendung besonderer Gefahren für Beschäftigte oder Dritte gestellt werden.
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Zitierungen von § 4 Verordnung über Gashochdruckleitungen
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 GasHDrLtgV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GasHDrLtgV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 GasHDrLtgV Anzeige und Beanstandung von Leitungsvorhaben
... des § 3 entsprechen oder 2. weitergehende Anforderungen nach § 4 gestellt werden müssen. Die Frist beginnt, sobald die vollständigen ...
§ 7 GasHDrLtgV Wesentliche Änderungen
... ein Leitungsabschnitt wesentlich geändert oder erweitert werden, so gelten die §§ 3 bis 6 entsprechend. Als wesentlich ist jede Änderung anzusehen, die die Sicherheit der ...
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