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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 27.05.2011 aufgehoben
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§ 5 - Verordnung über Gashochdruckleitungen (GasHDrLtgV k.a.Abk.)
V. v. 17.12.1974 BGBl. I S. 3591; aufgehoben durch § 21 V. v. 18.05.2011 BGBl. I S. 928
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 7102-37 Genehmigungs- und überwachungsbedürftige Anlagen
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Geltung ab 01.01.1975; FNA: 7102-37 Genehmigungs- und überwachungsbedürftige Anlagen
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§ 5 Anzeige und Beanstandung von Leitungsvorhaben
§ 5 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Wer die Errichtung einer Gashochdruckleitung beabsichtigt, hat
- 1.
- das Vorhaben mindestens acht Wochen vor Beginn der Errichtung der zuständigen Behörde unter Beifügung aller für die Beurteilung der Sicherheit erforderlichen Unterlagen schriftlich anzuzeigen und zu beschreiben und
- 2.
- der Anzeige die gutachtliche Äußerung eines Sachverständigen beizufügen, aus der hervorgeht, daß die angegebene Bauart und Betriebsweise der Gashochdruckleitung den Anforderungen des § 3 entsprechen.
(2) Die zuständige Behörde kann das Vorhaben innerhalb einer Frist von acht Wochen beanstanden, wenn
- 1.
- durch die Unterlagen und die gutachtliche Äußerung des Sachverständigen nicht nachgewiesen ist, daß die angegebene Bauart und Betriebsweise der Gashochdruckleitung den Anforderungen des § 3 entsprechen oder
- 2.
- weitergehende Anforderungen nach § 4 gestellt werden müssen.
(3) Mit der Errichtung der Gashochdruckleitungen darf erst nach Ablauf der Frist in Absatz 2, bei einer Beanstandung erst nach Behebung des Mangels begonnen werden. Soweit Teile der Gashochdruckleitung durch eine Beanstandung nicht betroffen sind, kann mit ihrer Errichtung unabhängig von der Beanstandung begonnen werden.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für der öffentlichen Versorgung dienenden Gashochdruckleitungen unter 1.000 m Länge. Werden solche Leitungen errichtet, sind dem Sachverständigen die Unterlagen nach Absatz 1 vor Beginn der Prüfung nach § 6 Abs. 1 zu überlassen. Der Sachverständige hat die Unterlagen der Prüfungsbescheinigung beizufügen.
Zitierungen von § 5 Verordnung über Gashochdruckleitungen
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 GasHDrLtgV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GasHDrLtgV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 GasHDrLtgV Allgemeine Anforderungen
... festgestellt und bestätigt sein. Insoweit entfällt im Rahmen der Anzeige nach § 5 sowie der Prüfung vor Inbetriebnahme nach § 6 eine Prüfung der Einhaltung dieser ...
§ 7 GasHDrLtgV Wesentliche Änderungen
... ein Leitungsabschnitt wesentlich geändert oder erweitert werden, so gelten die §§ 3 bis 6 entsprechend. Als wesentlich ist jede Änderung anzusehen, die die Sicherheit der ...
§ 16 GasHDrLtgV Ordnungswidrigkeiten
... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 5 Abs. 1 oder entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 eine Anzeige vor der ... 1. entgegen § 5 Abs. 1 oder entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 eine Anzeige vor der Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer Gashochdruckleitung ...
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