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§ 8 - Verordnung über Gashochdruckleitungen (GasHDrLtgV k.a.Abk.)

V. v. 17.12.1974 BGBl. I S. 3591; aufgehoben durch § 21 V. v. 18.05.2011 BGBl. I S. 928
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 7102-37 Genehmigungs- und überwachungsbedürftige Anlagen
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§ 8 Überwachung



(1) Wer eine Gashochdruckleitung betreibt, hat diese in ordnungsmäßigem Zustand zu erhalten, ständig zu überwachen, notwendige Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten unverzüglich vorzunehmen und die den Umständen nach erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen.

(2) Die zuständige Behörde ist berechtigt, Auskünfte über Art, Umfang und Ergebnisse der Überwachung zu verlangen; sie kann sich davon auch an Ort und Stelle überzeugen. Sie ist zu diesem Zweck berechtigt, Betriebsräume und -grundstücke während der Betriebszeit zu betreten. Außerhalb der Betriebszeit ist ein Betreten zulässig, soweit es zur Verhinderung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(3) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall erforderliche Überwachungsmaßnahmen anordnen.



 

Zitierungen von § 8 Verordnung über Gashochdruckleitungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 GasHDrLtgV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GasHDrLtgV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 GasHDrLtgV Erneute und wiederkehrende Prüfungen von Gashochdruckleitungen
... Gashochdruckleitungen anordnen, wenn die Ergebnisse der Überwachung gemäß § 8 dies erfordern. (3) Die Prüfungen nach den Absätzen 1 und 2 sind durch einen ...
§ 11 GasHDrLtgV Unfallanzeige, Schadensfälle
... sind, 3. jeden sich bei der Überwachung gemäß § 8 ergebenden Umstand, der Personen oder Sachen konkret gefährdet, der ...