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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 27.05.2011 aufgehoben
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§ 11 - Verordnung über Gashochdruckleitungen (GasHDrLtgV k.a.Abk.)
V. v. 17.12.1974 BGBl. I S. 3591; aufgehoben durch § 21 V. v. 18.05.2011 BGBl. I S. 928
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 7102-37 Genehmigungs- und überwachungsbedürftige Anlagen
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Geltung ab 01.01.1975; FNA: 7102-37 Genehmigungs- und überwachungsbedürftige Anlagen
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§ 11 Unfallanzeige, Schadensfälle
§ 11 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Wer eine Gashochdruckleitung betreibt, hat
- 1.
- jeden Unfall im Zusammenhang mit dem Betrieb der Gashochdruckleitung, bei dem ein Mensch getötet oder die Gesundheit eines Menschen erheblich verletzt worden ist,
- 2.
- jeden Schadensfall, bei dem die Gashochdruckleitung in einem die Sicherheit der Umgebung gefährdenden Ausmaß undicht geworden ist oder bei dem nicht unwesentliche Sachschäden eingetreten sind,
- 3.
- jeden sich bei der Überwachung gemäß § 8 ergebenden Umstand, der Personen oder Sachen konkret gefährdet,
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 ist die zuständige Behörde berechtigt, von dem Anzeigepflichtigen Auskünfte über die Ursache des Unfalles oder Schadensfalles und über ihre Behebung zu verlangen.
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Zitierungen von § 11 Verordnung über Gashochdruckleitungen
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 GasHDrLtgV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GasHDrLtgV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 16 GasHDrLtgV Ordnungswidrigkeiten
... Betrieb der Leitung nicht einstellt, 4. entgegen § 9 Abs. 2 Satz 1 oder § 11 Abs. 1 eine Anzeige nicht, unrichtig, unvollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder ...
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