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§ 11 - Verordnung über Gashochdruckleitungen (GasHDrLtgV k.a.Abk.)

V. v. 17.12.1974 BGBl. I S. 3591; aufgehoben durch § 21 V. v. 18.05.2011 BGBl. I S. 928
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 7102-37 Genehmigungs- und überwachungsbedürftige Anlagen
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§ 11 Unfallanzeige, Schadensfälle



(1) Wer eine Gashochdruckleitung betreibt, hat

1.
jeden Unfall im Zusammenhang mit dem Betrieb der Gashochdruckleitung, bei dem ein Mensch getötet oder die Gesundheit eines Menschen erheblich verletzt worden ist,

2.
jeden Schadensfall, bei dem die Gashochdruckleitung in einem die Sicherheit der Umgebung gefährdenden Ausmaß undicht geworden ist oder bei dem nicht unwesentliche Sachschäden eingetreten sind,

3.
jeden sich bei der Überwachung gemäß § 8 ergebenden Umstand, der Personen oder Sachen konkret gefährdet,

der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 ist die zuständige Behörde berechtigt, von dem Anzeigepflichtigen Auskünfte über die Ursache des Unfalles oder Schadensfalles und über ihre Behebung zu verlangen.

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Zitierungen von § 11 Verordnung über Gashochdruckleitungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 GasHDrLtgV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GasHDrLtgV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 16 GasHDrLtgV Ordnungswidrigkeiten
... Betrieb der Leitung nicht einstellt, 4. entgegen § 9 Abs. 2 Satz 1 oder § 11 Abs. 1 eine Anzeige nicht, unrichtig, unvollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder ...