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§ 12 - Verordnung über Gashochdruckleitungen (GasHDrLtgV k.a.Abk.)

V. v. 17.12.1974 BGBl. I S. 3591; aufgehoben durch § 21 V. v. 18.05.2011 BGBl. I S. 928
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 7102-37 Genehmigungs- und überwachungsbedürftige Anlagen
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§ 12 Sachverständige



(1) Für der öffentlichen Versorgung dienende Gashochdruckleitungen sind Sachverständige im Sinne dieser Verordnung die Sachverständigen

1.
der technischen Überwachungsorganisationen,

2.
der öffentlich-rechtlichen Materialprüfungsanstalten,

3.
des Deutschen Vereins von Gas- und Wasserfachmännern e.V. (DVGW-Sachverständige),

soweit die Sachverständigen von der zuständigen Behörde für die Durchführung von Prüfaufgaben nach dieser Verordnung anerkannt worden sind.

Außer bei Verdichter-, Regel- und Meßanlagen bleiben die in § 6 Abs. 1 und 2 vorgesehenen Prüfungen den in den Nummern 1 und 2 genannten Sachverständigen vorbehalten.

(2) Für nicht der öffentlichen Versorgung dienende Gashochdruckleitungen sind Sachverständige im Sinne dieser Verordnung

1.
die Sachverständigen der technischen Überwachungsorganisationen oder

2.
die Sachverständigen, die bei einer technischen Überwachungsorganisation außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung angestellt sind, soweit die technische Überwachungsorganisation von der nach Landesrecht zuständigen Behörde anerkannt worden ist.

 
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