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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 27.05.2011 aufgehoben
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§ 15 - Verordnung über Gashochdruckleitungen (GasHDrLtgV k.a.Abk.)
V. v. 17.12.1974 BGBl. I S. 3591; aufgehoben durch § 21 V. v. 18.05.2011 BGBl. I S. 928
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 7102-37 Genehmigungs- und überwachungsbedürftige Anlagen
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Geltung ab 01.01.1975; FNA: 7102-37 Genehmigungs- und überwachungsbedürftige Anlagen
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§ 15 Bestehende Gashochdruckleitungen
§ 15 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die zuständige Behörde kann verlangen, daß Gashochdruckleitungen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits errichtet sind oder errichtet werden, den Vorschriften dieser Verordnung entsprechend geändert werden, wenn
- 1.
- sie erweitert, umgebaut oder geändert werden oder
- 2.
- Gefahren für Beschäftigte oder Dritte zu befürchten sind.
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Zitierungen von § 15 Verordnung über Gashochdruckleitungen
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 GasHDrLtgV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GasHDrLtgV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 16 GasHDrLtgV Ordnungswidrigkeiten
... Produktsicherheitsgesetzes handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 15 Abs. 2 eine errichtete oder in Betrieb genommene Gashochdruckleitung nicht rechtzeitig ...
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