- 1.
- entgegen § 5 Abs. 1 oder entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 eine Anzeige vor der Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer Gashochdruckleitung nicht, unrichtig, unvollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder der Anzeige die gutachtliche Äußerung eines Sachverständigen nicht beifügt,
- 2.
- entgegen § 6 Abs. 1 eine Gashochdruckleitung oder entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 eine wesentliche Änderung oder Erweiterung einer Gashochdruckleitung in Betrieb nimmt, bevor sie vom Sachverständigen geprüft und die Bescheinigung hierüber erteilt ist, oder
- 3.
- entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 oder 2 den Druck nicht absenkt oder den Betrieb der Leitung nicht einstellt,
- 4.
- entgegen § 9 Abs. 2 Satz 1 oder § 11 Abs. 1 eine Anzeige nicht, unrichtig, unvollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder entgegen § 9 Abs. 2 Satz 2 macht nicht Mitteilung eine,
sofern die Gashochdruckleitung eine Energieanlage im Sinne des §
3 Nr. 18 des
Energiewirtschaftsgesetzes ist.
(2) Der Täter handelt
- 1.
- ordnungswidrig im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3,
- 2.
- ordnungswidrig im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 4,
sofern die Gashochdruckleitung eine überwachungsbedürftige Anlage im Sinne des §
2 Abs. 7 des
Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes ist.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des §
19 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des
Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen §
15 Abs. 2 eine errichtete oder in Betrieb genommene Gashochdruckleitung nicht rechtzeitig anzeigt.
G. v. 08.11.2011 BGBl. I S. 2178, 2012 I 131
G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970