(1) Im funktionsübergreifenden Teil ist in folgenden Fächern zu prüfen:
- 1.
- Volks- und betriebswirtschaftliche Grundlagen,
- 2.
- Recht,
- 3.
- Elektronische Datenverarbeitung, Informations- und Kommunikationstechniken.
(2) Im Prüfungsfach "Volks- und betriebswirtschaftliche Grundlagen" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er volkswirtschaftliche Zusammenhänge erkennen und Auswirkungen wirtschaftspolitischer Maßnahmen auf unternehmenspolitische Entscheidungen beurteilen kann. Ebenso soll er nachweisen, daß er die Aufgaben und Ziele im Unternehmen und das Zusammenwirken der betrieblichen Funktionen darstellen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:
- 1.
- Wirtschaftsordnungen und Wirtschaftssysteme,
- 2.
- Wirtschaftskreislauf,
- 3.
- Märkte und Preisbildung,
- 4.
- Geld und Kredit,
- 5.
- Konjunktur und Wirtschaftswachstum,
- 6.
- Produktionsfaktoren im Betrieb,
- 7.
- betriebliche Funktionen,
- 8.
- betriebswirtschaftliche Kennzahlen.
(3) Im Prüfungsfach "Recht" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er die Grundlagen und den Aufbau der Rechtsordnung kennt und mit den Grundsätzen des Vertragsrechts vertraut ist. Er hat weiterhin nachzuweisen, daß er die für den Kaufmann und die Berufspraxis wichtigen Gebiete des
Handelsgesetzbuches zu nutzen versteht und einen Überblick über das individuelle und kollektive Arbeitsrecht besitzt. In diesem Rahmen können ausgewählte, für die Praxis relevante Rechtsfragen geprüft werden aus den Rechtsgebieten:
- 1.
- Grundlagen und Aufbau der Rechtsordnung,
- 2.
- Grundsätze des Vertragsrechts,
- 3.
- Schuld- und Sachenrecht,
- 4.
- Handels- und Gesellschaftsrecht,
- 5.
- Mahn- und Klageverfahren,
- 6.
- Grundlagen des Gewerberechts sowie des Konkurs- und Vergleichsrechts,
- 7.
- Grundlagen des Arbeits- und Sozialrechts,
- 8.
- Grundlagen des Datenschutzrechts.
(4) Im Prüfungsfach "Elektronische Datenverarbeitung, Informations- und Kommunikationstechniken" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er Grundkenntnisse des Aufbaus und der Arbeitsweise eines EDV-Systems einschließlich Software besitzt und die Einsatzmöglichkeiten der EDV in seinem Aufgabenbereich erkennen und beurteilen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:
- 1.
- Ziele und Einsatzmöglichkeiten der EDV,
- 2.
- Grundaufbau und Arbeitsweise von EDV-Anlagen,
- 3.
- Methoden und Phasen der Datenerfassung,
- 4.
- Planung und Entwicklung von EDV-Verfahren,
- 5.
- Anwendersoftware,
- 6.
- Datensicherung,
- 7.
- Text- und Bildverarbeitung,
- 8.
- Kommunikationsnetze.
(5) Die Prüfung in den in Absatz 1 genannten Prüfungsfächern ist schriftlich und gemäß Absatz 7 mündlich durchzuführen.
(6) Die schriftliche Prüfung besteht je Prüfungsfach aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit und soll nicht länger als sechs Stunden dauern. Die Mindestzeiten betragen im Prüfungsfach:
- 1.
- Volks- und betriebswirtschaftliche Grundlagen 1,5 Stunden,
- 2.
- Recht 1,5 Stunden,
- 3.
- Elektronische Datenverarbeitung 1,5 Stunden.
(7) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn sie für das Bestehen der Prüfung oder für die eindeutige Beurteilung der Prüfungsleistungen von wesentlicher Bedeutung ist. Der Antrag ist abzulehnen, wenn in der schriftlichen Prüfung in mehr als zwei Prüfungsfächern nicht ausreichende oder in mehr als einem Prüfungsfach ungenügende Leistungen erzielt wurden. In der Ergänzungsprüfung soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er in der Lage ist, bestimmte berufstypische Situationen zu erkennen, ihre Ursachen zu klären und sachgerechte Lösungen vorzuschlagen. Es ist von einer praxisbezogenen, betrieblichen Situationsaufgabe auszugehen. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsfach und Prüfungsteilnehmer nicht länger als 15 Minuten dauern.