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Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Bilanzbuchhalter/Geprüfte Bilanzbuchhalterin (BilBuchhPrV k.a.Abk.)

V. v. 18.10.2007 BGBl. I S. 2485 (Nr. 53); aufgehoben durch § 15 V. v. 26.10.2015 BGBl. I S. 1819
Geltung ab 01.11.2007; FNA: 806-22-6-14 Berufliche Bildung
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Eingangsformel



Auf Grund des § 53 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), dessen Absatz 1 durch Artikel 232 Nr. 3 Buchstabe a der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:


§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses



(1) Die zuständige Stelle kann berufliche Fortbildungsprüfungen zum Geprüften Bilanzbuchhalter/zur Geprüften Bilanzbuchhalterin nach den §§ 2 bis 7 sowie zu weiteren Qualifikationen nach den §§ 8 und 9 durchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit nachzuweisen ist.

(2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der notwendigen Qualifikationen, die folgenden Aufgaben eigenständig und verantwortlich wahrnehmen zu können. Dazu zählen:

1.
Gewährleisten der Organisation und Funktion des betrieblichen Finanz- und Rechnungswesens,

2.
Erstellen von Zwischen- und Jahresabschlüssen und des Lageberichts nach nationalem Recht,

3.
Erstellen von Abschlüssen nach internationalen Standards,

4.
Berichterstattung; Auswerten und Interpretieren des Zahlenwerkes für Planungs- und Kontrollentscheidungen,

5.
Umsetzen des Steuerrechts und der betrieblichen Steuerlehre,

6.
Erstellen einer Kosten- und Leistungsrechnung und zielorientierte Anwendung,

7.
Planung und Abwicklung finanzwirtschaftlicher Vorgänge,

8.
unternehmensrelevante Aufgaben unter Beachtung volkswirtschaftlicher Zusammenhänge wahrnehmen,

9.
Durchführen von Rechtsvorgängen im Mahn- und Klageverfahren und der Zwangsvollstreckung,

10.
Organisations- und Führungsaufgaben übernehmen; unternehmerische Kompetenzen einsetzen, die die Befähigung zur Gründung oder Übernahme eines Unternehmens beinhalten können.

(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluss „Geprüfter Bilanzbuchhalter/Geprüfte Bilanzbuchhalterin".


§ 2 Zulassungsvoraussetzungen



(1) Zur Prüfung im Prüfungsteil A ist zuzulassen, wer

1.
eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten kaufmännischen oder verwaltenden Ausbildungsberuf mit einer vorgeschriebenen Ausbildungszeit von drei Jahren und danach eine mindestens dreijährige kaufmännische Berufspraxis oder

2.
ein mit Erfolg abgelegtes wirtschaftswissenschaftliches Studium an einer Hochschule oder einen betriebswirtschaftlichen Diplom- oder Bachelor-Abschluss einer staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademie oder eines akkreditierten betriebswirtschaftlichen Ausbildungsganges einer Berufsakademie und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder

3.
eine mindestens sechsjährige Berufspraxis nachweist.

(2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 muss in der beruflichen Fortbildung zum Geprüften Bilanzbuchhalter/ zur Geprüften Bilanzbuchhalterin dienlichen kaufmännischen oder verwaltenden Tätigkeiten und dabei überwiegend im betrieblichen Finanz- und Rechnungswesen erworben worden sein.

(3) Abweichend von den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.

(4) Zur Prüfung im Prüfungsteil B ist zuzulassen, wer nachweist innerhalb der letzten zwei Jahre den Prüfungsteil A abgelegt zu haben. Zum Prüfungsteil C ist zuzulassen, wer alle schriftlichen Prüfungsleistungen nach § 3 Abs. 2 und 3 bestanden hat.




§ 3 Gliederung und Durchführung der Prüfung



(1) Die Prüfung zum anerkannten Abschluss „Geprüfter Bilanzbuchhalter/Geprüfte Bilanzbuchhalterin" gliedert sich in folgende Prüfungsteile und Handlungsbereiche:

Prüfungsteil A:

Handlungsbereiche:

1.
Erstellen einer Kosten- und Leistungsrechnung und zielorientierte Anwendung,

2.
Finanzwirtschaftliches Management;

Prüfungsteil B:

Handlungsbereiche:

1.
Erstellen von Zwischen- und Jahresabschlüssen und des Lageberichts nach nationalem Recht,

2.
Erstellen von Abschlüssen nach internationalen Standards,

3.
Steuerrecht und betriebliche Steuerlehre,

4.
Berichterstattung; Auswerten und Interpretieren des Zahlenwerkes für Managemententscheidungen;

Prüfungsteil C:

Präsentation und Fachgespräch.

Darüber hinaus sind weitere Prüfungen nach den §§ 8 und 9 zulässig.

(2) Die Prüfung in den Handlungsbereichen nach Absatz 1 im Prüfungsteil A und im Prüfungsteil B ist schriftlich in Form von praxisorientierten, situationsbezogenen Aufgaben durchzuführen. Die Bearbeitungsdauer für die schriftlichen Aufgabenstellungen in dem Handlungsbereich „Erstellen von Zwischen- und Jahresabschlüssen und des Lageberichts nach nationalem Recht" soll in der Regel 240 Minuten, in dem Handlungsbereich „Steuerrecht und betriebliche Steuerlehre" in der Regel 180 Minuten, in dem Handlungsbereich „Erstellen einer Kosten- und Leistungsrechnung und zielorientierte Anwendung" in der Regel 120 Minuten, in dem Handlungsbereich „Berichterstattung; Auswerten und Interpretieren des Zahlenwerkes für Managemententscheidungen" in der Regel 90 Minuten und in dem Handlungsbereich „Finanzwirtschaftliches Management" in der Regel 120 Minuten betragen.

(3) Im Handlungsbereich „Erstellen von Abschlüssen nach internationalen Standards" beträgt die Prüfungsdauer mindestens 210 und höchstens 240 Minuten. Bis zum 31. Dezember 2020 kann auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin die Prüfung in diesem Handlungsbereich auf den Grundlagenteil nach § 4 Abs. 4 Nr. 1 bis 9 beschränkt werden. In diesem Fall beträgt die Prüfungsdauer mindestens 60 und höchstens 90 Minuten.

(4) Wurden im Prüfungsteil A und im Prüfungsteil B jeweils nicht mehr als eine mangelhafte Leistung erbracht, ist jeweils darin eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer oder mehreren ungenügenden Leistungen besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll anwendungsbezogen durchgeführt werden und je Ergänzungsprüfung in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertungen der schriftlichen Prüfungsleistung und der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfung doppelt gewichtet.

(5) Der Prüfungsteil C gliedert sich in eine Präsentation und einem darauf aufbauenden Fachgespräch. Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin wählt aus zwei Aufgabenstellungen eine Aufgabe aus, die einen Auftrag zur Berichterstattung nach Absatz 1 Nr. 4 des Prüfungsteils B enthält. Das darauf aufbauende Fachgespräch soll auch die Handlungsbereiche nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 des Prüfungsteils B einbeziehen. Die Präsentation soll in der Regel nicht länger als 15 Minuten und das Fachgespräch in der Regel nicht länger als 30 Minuten dauern. Dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin ist eine Vorbereitungszeit von in der Regel 30 Minuten einzuräumen.




§ 4 Inhalt der Prüfung



(1) Im Handlungsbereich „Erstellen einer Kosten- und Leistungsrechnung und zielorientierte Anwendung" soll nachgewiesen werden, die Bedeutung der Buchführung, insbesondere der Kostenerfassung, -zuordnung und -transparenz für die Kosten- und Leistungserstellung verstanden zu haben. Es soll ferner nachgewiesen werden, die kostentheoretischen Grundlagen zu beherrschen und geeignete Methoden der Kosten- und Leistungsrechnung zielorientiert als Steuerungsinstrumente einsetzen sowie betriebswirtschaftliche Daten zur Bildung von Kennzahlen bereitstellen zu können. In diesem Zusammenhang soll nachgewiesen werden, insbesondere die Zusammenhänge zwischen der Buchführung, der Kalkulation und dem Controlling zu verstehen und die Kostenrechnung entsprechend unterschiedlicher Problemstellungen anwenden zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
grundlegende Methoden und Instrumente zur Erfassung von Kosten und Leistungen anwenden,

2.
Beherrschen der Kalkulationsmethoden zur Verrechnung der Kosten auf betriebliche Funktionsbereiche (Kostenstellen), auf Leistungen oder einzelne Leistungseinheiten,

3.
Methoden der kurzfristigen betrieblichen Erfolgsrechnung für betriebliche Steuerungszwecke nutzen,

4.
Methoden der Entscheidungsfindung beherrschen und zur Lösung unterschiedlicher Problemstellungen anwenden,

5.
Beherrschen und Anwenden von Methoden zur Kostenkontrolle sowie die Ergebnisse interpretieren,

6.
Kenntnisse über die Grundzüge des Kostencontrollings und des Kostenmanagements.

(2) Im Handlungsbereich „Finanzwirtschaftliches Management" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Methoden und Instrumente der Finanzierung zu beherrschen. Es soll ferner gezeigt werden, Planungsrechnungen im Rahmen der Finanz- und Investitionsplanung erstellen und einsetzen zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
die Möglichkeiten des in- und ausländischen Zahlungsverkehrs anwenden,

2.
den Investitionsbedarf feststellen; die optimale Investition mit den Methoden der Investitionsrechnung ermitteln,

3.
Kenntnisse über Finanzierungsmöglichkeiten der Unternehmen und die Finanzierungsarten auf internationalen Märkten auch bezüglich des Außenhandels,

4.
Finanz- und Liquiditätsplanung erstellen und die anschließende Finanzkontrolle durchführen,

5.
Kredit- und Kreditsicherungsmöglichkeiten unter Einbeziehung einer Kreditwürdigkeitsprüfung und Tilgungsfähigkeitsberechnung darstellen,

6.
Ziele und Instrumente des Finanzmanagements einschließlich der Absicherungsmöglichkeiten beschreiben und auswählen.

(3) Im Handlungsbereich „Erstellen von Zwischen- und Jahresabschlüssen und des Lageberichts nach nationalem Recht" sollen die Fähigkeiten zur Errichtung, Überwachung und laufenden Bearbeitung einer kompletten Buchführung sowie die Kompetenz, die Belange des Unternehmens zu nutzen, zu sichern und auszubauen und die Fertigkeit, unter Beachtung der Vorgaben des bürgerlichen Rechts, des Handelsrechts und des Steuerrechts einen Zwischen- und Jahresabschluss sowie den Lagebericht zu erstellen, nachgewiesen werden. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
Grundzüge der Buchführung, Bilanzierung und Bewertung beherrschen,

2.
Organisation der Buchführung gestalten,

3.
Kontenpläne aufbauen, einrichten und pflegen,

4.
Bestandteile des Jahresabschlusses, Inhalte und Aussagen von Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) und Anhang beherrschen und Lagebericht erstellen,

5.
Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden und Wahlrechte sowie ihre Ergebnisauswirkungen beherrschen,

6.
Bilanzierung durchführen und den Jahresabschluss unter Berücksichtigung der entsprechenden steuerlichen Erfordernisse erstellen,

7.
Kenntnisse der Grundzüge des bürgerlichen Rechts und des Handels- und Gesellschaftsrechts.

(4) Im Handlungsbereich „Erstellen von Abschlüssen nach internationalen Standards" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, auf Grund der Kenntnisse und des Beherrschens der Vorschriften der internationalen Rechnungslegung einen Abschluss nach den International Financial Reporting Standards (IFRS) erstellen zu können. Ferner soll die Befähigung nachgewiesen werden, anhand des Abschlusses nach den International Financial Reporting Standards (IFRS) die wirtschaftliche Situation des Unternehmens beurteilen zu können.

Grundlagenteil:

Es ist nachzuweisen, dass Kenntnisse über die Grundzüge der Bilanzierung und Bewertung sowie über alle notwenigen Bestandteile eines Jahresabschlusses an den IFRS bestehen:

1.
Kenntnis der Ziele und Funktionen der internationalen Rechnungslegung,

2.
Abschlüsse nach internationalen Standards beurteilen können und die Unterschiede zu Jahresabschlüssen nach deutschem Handelsrecht (HGB/DRS - Deutsche Rechnungslegungsstandards) erkennen,

3.
Kenntnis der Bestandteile eines internationalen Abschlusses und die Gliederung der Bilanz nach den International Financial Reporting Standards (IFRS),

4.
Kenntnis der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sowie deren Auswirkungen auf die verschiedenen Aktiv- und Passivposten der Bilanz nach den International Financial Reporting Standards (IFRS) im Vergleich zum deutschen Handelsrecht (HGB/DRS),

5.
Kenntnis über Aufbau und Inhalt der Gewinn- und Verlustrechnung nach dem Gesamtkosten- und dem Umsatzkostenverfahren,

6.
Kenntnis der Funktion des Anhangs und die wesentlichen Angaben,

7.
Kenntnis von Aufbau und Inhalt der Eigenkapitalveränderungsrechnung sowie der Kapitalflussrechnung nach der direkten und der indirekten Methode erkennen und ihren Informationsgehalt beurteilen,

8.
Kenntnis der Inhalte der Segmentberichterstattung,

9.
Ziel der Konzernrechnungslegung verstehen und Kenntnis über die verschiedenen Konsolidierungsarten.

Hauptteil:

Es soll nachgewiesen werden in der Lage zu sein, auf der Basis der Grundkenntnisse aus dem Grundlagenteil sowie der detaillierten Kenntnisse und Befähigungen des Hauptteils die Bilanzierung und Bewertung nach den IFRS durchzuführen und alle weiteren erforderlichen Teile eines Jahresabschlusses nach den jeweils gültigen Standards zu erstellen sowie in der Lage zu sein, solche Jahresabschlüsse nach anerkannten Methoden zu analysieren:

1.
Kenntnis der Inhalte der Rechnungslegungsstandards nach den International Financial Reporting Standards (IFRS) und International Accounting Standards (IAS),

2.
die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden beherrschen und sie auf die Posten der Vermögenswerte sowie auf die Posten des Eigenkapitals, der Rückstellungen und Verbindlichkeiten anwenden,

3.
aktive und passive latente Steuern ermitteln und im Abschluss ausweisen,

4.
Fähigkeit zur Erstellung der Bilanz nach den International Financial Reporting Standards (IFRS) unter Berücksichtigung der bestehenden Ansatz- und Bewertungswahlrechte,

5.
die Gewinn- und Verlustrechnung nach den verschiedenen Verfahren aufstellen und das Jahresergebnis bezüglich der Ertragskraft des Unternehmens beurteilen,

6.
die Eigenkapitalveränderungsrechnung aufstellen,

7.
die Kapitalflussrechnung nach der direkten und indirekten Methode erstellen können und die Entwicklung der Liquidität des Unternehmens beurteilen,

8.
die Auswahl der Segmente treffen und den Segmentbericht erstellen,

9.
die im Rahmen der Konzernrechnungslegung notwendigen Konsolidierungen durchführen und einen Konzernabschluss nach den International Financial Reporting Standards (IFRS) erstellen,

10.
die wesentlichen Unterschiede in der Rechnungslegung zwischen den International Financial Reporting Standards (IFRS) und den United States Generally Accepted Accounting Principles (US-GAAP) kennen und auf den Abschluss anwenden,

11.
eine Analyse internationaler Abschlüsse durchführen sowie Kennzahlen und Vergleichswerte im Hinblick auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens interpretieren.

(5) Im Handlungsbereich „Steuerrecht und betriebliche Steuerlehre" soll die Fähigkeit, die einschlägigen Steuergesetze, Durchführungsverordnungen und Richtlinien sowie die Vorschriften zum Steuerverfahrensrecht unter Nutzung steuerrechtlicher Wahlrechte auslegen und auf die Problemstellungen übertragen zu können, nachgewiesen werden. Darüber hinaus soll der Einfluss der Besteuerung auf unternehmerische Entscheidungen eingeschätzt und dargestellt werden können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
die umsatzsteuerlichen Vorschriften hinsichtlich Prüfung der Steuerbarkeit, Steuerbefreiungen, Steuerpflicht und des Vorsteuerabzugs beherrschen und diese entsprechend in die Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuerjahreserklärung einarbeiten,

2.
die Berechnung der Gewinneinkünfte des Steuerpflichtigen und die dazu einkommensteuerlich relevanten Sachverhalte der Einkommensteuererklärung beherrschen; darüber hinaus ist der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin in der Lage, zu Fragen der Besteuerung Stellung zu nehmen,

3.
die Zusammenhänge zwischen Handelsrecht, Körperschaftsteuerrecht und Einkommensteuerrecht beschreiben und die entsprechenden Vorschriften bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens, der festzusetzenden Körperschaftsteuer und der Körperschaftsteuerabschlusszahlung und -erstattung anwenden,

4.
die Vorschriften zum Steuerverfahrensrecht auslegen und auf entsprechende verfahrensrechtliche Problemstellungen anwenden sowie notwendige Anträge stellen,

5.
die Vorschriften zur Berechnung der gewerbesteuerlichen Bemessungsgrundlage, der sich hieraus ergebenden Gewerbesteuer sowie der Abschlusszahlung und Erstattung beherrschen und die gewonnenen Erkenntnisse in die Gewerbesteuererklärung einarbeiten,

6.
die grundlegenden Verfahren zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung beschreiben und anwenden, die einerseits zu Staaten ohne Doppelbesteuerungsabkommen und andererseits zu Staaten mit Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehen sind; darüber hinaus kennt der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin den Hintergrund des Außensteuergesetzes und kann die wesentlichen Verfahren zur Verhinderung der Steuerflucht beschreiben,

7.
andere Unternehmenssteuern.

(6) Im Handlungsbereich „Berichterstattung; Auswerten und Interpretieren des Zahlenwerkes für Managemententscheidungen" soll nachgewiesen werden, die bilanziellen Zusammenhänge und deren Auswirkungen bei sich verändernden Daten zu verstehen. Es soll zudem die Fähigkeit, Berechnungen durchzuführen, Vorschläge und Pläne aller Art auszuarbeiten, den Jahresabschluss, insbesondere hinsichtlich der Bonitätsanforderungen, analysieren und steuernd auf einen optimalen Jahresabschluss einwirken zu können, nachgewiesen werden. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
die Analyse eines Jahresabschlusses mithilfe von Kennzahlen erstellen und diese interpretieren,

2.
Jahresabschlüsse vergleichend analysieren,

3.
Inhalte und Ziele der aktuellen Eigenkapitalrichtlinien für Banken kennen und deren Auswirkungen bezüglich des Ratings für Unternehmen auswerten und darstellen,

4.
im Rahmen betriebs- und volkswirtschaftlicher Zusammenhänge handeln und sich der Wirkungen bewusst sein.


§ 5 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen



Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu befreien, wenn eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung erfolgt.




§ 6 Bewerten der Prüfungsleistungen und Bestehen der Prüfung



(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen Prüfungsleistungen nach § 3 Abs. 2, 3 und 5 mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.

(2) Die einzelnen Prüfungsleistungen sind jeweils gesondert zu bewerten.

(3) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis nach der Anlage 1 und der Anlage 2 auszustellen. Im Falle der Freistellung nach § 5 sind Ort und Datum der anderweitig abgelegten Prüfung sowie die Bezeichnung des Prüfungsgremiums anzugeben.


§ 7 Wiederholen der Prüfung



(1) Ein Prüfungsteil, der nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden.

(2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung wird der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin von einzelnen Prüfungsleistungen befreit, wenn die dort in einer vorangegangenen Prüfung erbrachten Leistungen mindestens ausreichend sind und der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat. Bestandene Prüfungsleistungen können auf Antrag einmal wiederholt werden. In diesem Fall gilt das Ergebnis der letzten Prüfung.


§ 8 Zusatzqualifikation



Wer die Prüfung zum Bilanzbuchhalter/zur Bilanzbuchhalterin auf Grund einer Regelung einer zuständigen Stelle erfolgreich abgelegt oder den anerkannten Abschluss Geprüfter Bilanzbuchhalter/ Geprüfte Bilanzbuchhalterin oder einen gleichwertigen Abschluss oder einen wirtschaftswissenschaftlichen Abschluss einer Hochschule erworben hat, kann die Prüfung im Handlungsbereich „Erstellen von Abschlüssen nach internationalen Standards" nach § 3 Abs. 3 Satz 1 als Zusatzqualifikation ablegen. Wurde innerhalb der letzten fünf Jahre der Grundlagenteil nach § 4 Absatz 4 Nummer 1 bis 9 abgelegt, kann dieser auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin angerechnet werden. In diesem Fall ist über das Bestehen dieser Prüfungsleistung eine Bescheinigung auszustellen. § 7 Abs. 1 gilt entsprechend.




§ 9 Optionale Qualifikation



(1) Wer den anerkannten Abschluss Geprüfter Bilanzbuchhalter/Geprüfte Bilanzbuchhalterin oder erfolgreich die Prüfung Bilanzbuchhalter/Bilanzbuchhalterin auf Grund einer Regelung einer zuständigen Stelle abgelegt hat, kann beantragen, die Prüfung im Handlungsbereich „Organisations- und Führungsaufgaben" abzulegen.

(2) Im Handlungsbereich „Organisations- und Führungsaufgaben" sollen unternehmerische Kompetenzen und die Befähigung zur Gründung oder Übernahme eines Unternehmens sowie die Fähigkeit, Organisations- und Führungsaufgaben übernehmen zu können, nachgewiesen werden. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
Managementmodelle und Managementinstrumente einsetzen,

2.
Organisationsentwicklung und Personalentwicklung verstehen und gestalten,

3.
Moderation, Kommunikation und Konfliktmanagement beherrschen,

4.
Einsatz effizienter Zeit- und Selbstmanagementmethoden,

5.
Planen, Leiten und finanzwirtschaftliche Kontrolle von Projekten,

6.
Selbstständigkeit planen; eine Geschäftsidee entwickeln; einen Geschäftsplan erstellen,

7.
entscheidungsrelevante Informationen für eine Unternehmensübernahme beschaffen, aufbereiten und analysieren.

(3) Die Qualifikation ist im Rahmen einer schriftlichen Situationsaufgabe nachzuweisen. Die Prüfungsdauer beträgt mindestens 150 und höchstens 180 Minuten.

(4) Die Prüfung ist bestanden, wenn mindestens ausreichende Leistungen erbracht werden. Über das Bestehen ist eine Bescheinigung auszustellen. Die nicht bestandene Prüfung kann zweimal wiederholt werden.




§ 10 Übergangsvorschriften



(1) Begonnene Prüfungsverfahren zum Geprüften Bilanzbuchhalter/zur Geprüften Bilanzbuchhalterin können bis zum 31. Oktober 2011 nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden.

(2) Auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin kann die zuständige Stelle die Wiederholungsprüfung auch nach dieser Verordnung durchführen; § 7 Abs. 2 findet in diesem Fall keine Anwendung. Im Übrigen kann bis zum 31. März 2010 die Anwendung der bisherigen Vorschriften beantragt werden.


§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 11 ändert mWv. 1. November 2007 BilBuchhPrV

Diese Verordnung tritt am 1. November 2007 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Bilanzbuchhalter/Geprüfte Bilanzbuchhalterin vom 29. März 1990 (BGBl. I S. 707) außer Kraft.


Anlage 1 (zu § 6 Abs. 3)



(Muster siehe BGBl. I 2007, S. 2490)


a)
Die Wörter „durch Artikel 29 der Verordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960)" werden durch die Wörter „zuletzt durch Artikel 64 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274)" ersetzt.

b)
Vor dem Wort „Datum" wird in einer neuen Zeile folgender Satz eingefügt:

„Dieser Abschluss ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 6 zugeordnet; vergleiche Bekanntmachung vom 1. August 2013 (BAnz AT 20.11.2013 B2) in Verbindung mit der Bekanntmachung vom 26. März 2014 (BAnz AT 02.04.2014 B1)."




Anlage 2 (zu § 6 Abs. 3)



(Muster siehe BGBl. I 2007, S. 2491)


a)
Im einleitenden Satzteil werden die Wörter „durch Artikel 29 der Verordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960)" durch die Wörter „zuletzt durch Artikel 64 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274)" ersetzt.

b)
Vor dem Wort „Datum" wird in einer neuen Zeile folgender Satz eingefügt:

„Dieser Abschluss ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 6 zugeordnet; vergleiche Bekanntmachung vom 1. August 2013 (BAnz AT 20.11.2013 B2) in Verbindung mit der Bekanntmachung vom 26. März 2014 (BAnz AT 02.04.2014 B1)."