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§ 9 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Bilanzbuchhalter/Geprüfte Bilanzbuchhalterin (BilBuchhPrV k.a.Abk.)

V. v. 18.10.2007 BGBl. I S. 2485 (Nr. 53); aufgehoben durch § 15 V. v. 26.10.2015 BGBl. I S. 1819
Geltung ab 01.11.2007; FNA: 806-22-6-14 Berufliche Bildung
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§ 9 Optionale Qualifikation



(1) Wer den anerkannten Abschluss Geprüfter Bilanzbuchhalter/Geprüfte Bilanzbuchhalterin oder erfolgreich die Prüfung Bilanzbuchhalter/Bilanzbuchhalterin auf Grund einer Regelung einer zuständigen Stelle abgelegt hat, kann beantragen, die Prüfung im Handlungsbereich „Organisations- und Führungsaufgaben" abzulegen.

(2) Im Handlungsbereich „Organisations- und Führungsaufgaben" sollen unternehmerische Kompetenzen und die Befähigung zur Gründung oder Übernahme eines Unternehmens sowie die Fähigkeit, Organisations- und Führungsaufgaben übernehmen zu können, nachgewiesen werden. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
Managementmodelle und Managementinstrumente einsetzen,

2.
Organisationsentwicklung und Personalentwicklung verstehen und gestalten,

3.
Moderation, Kommunikation und Konfliktmanagement beherrschen,

4.
Einsatz effizienter Zeit- und Selbstmanagementmethoden,

5.
Planen, Leiten und finanzwirtschaftliche Kontrolle von Projekten,

6.
Selbstständigkeit planen; eine Geschäftsidee entwickeln; einen Geschäftsplan erstellen,

7.
entscheidungsrelevante Informationen für eine Unternehmensübernahme beschaffen, aufbereiten und analysieren.

(3) Die Qualifikation ist im Rahmen einer schriftlichen Situationsaufgabe nachzuweisen. Die Prüfungsdauer beträgt mindestens 150 und höchstens 180 Minuten.

(4) Die Prüfung ist bestanden, wenn mindestens ausreichende Leistungen erbracht werden. Über das Bestehen ist eine Bescheinigung auszustellen. Die nicht bestandene Prüfung kann zweimal wiederholt werden.



 
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Frühere Fassungen von § 9 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Bilanzbuchhalter/Geprüfte Bilanzbuchhalterin

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.09.2009Artikel 29 Zweite Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
vom 25.08.2009 BGBl. I S. 2960

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 9 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Bilanzbuchhalter/Geprüfte Bilanzbuchhalterin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 BilBuchhPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BilBuchhPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 BilBuchhPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
... nach den §§ 2 bis 7 sowie zu weiteren Qualifikationen nach den §§ 8 und 9 durchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der ...
§ 3 BilBuchhPrV Gliederung und Durchführung der Prüfung (vom 01.09.2009)
...  Darüber hinaus sind weitere Prüfungen nach den §§ 8 und 9 zulässig. (2) Die Prüfung in den Handlungsbereichen nach Absatz 1 im ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
V. v. 25.08.2009 BGBl. I S. 2960
Artikel 29 2. FortbPrüfVÄndV Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Bilanzbuchhalter/Geprüfte Bilanzbuchhalterin
... oder der Prüfungsteilnehmerin angerechnet werden." 5. In § 9 Absatz 1 werden die Wörter „nach dieser Verordnung" gestrichen. 6. In ...