(1) Wer den anerkannten Abschluss Geprüfter Bilanzbuchhalter/Geprüfte Bilanzbuchhalterin oder erfolgreich die Prüfung Bilanzbuchhalter/Bilanzbuchhalterin auf Grund einer Regelung einer zuständigen Stelle abgelegt hat, kann beantragen, die Prüfung im Handlungsbereich „Organisations- und Führungsaufgaben" abzulegen.
(2) Im Handlungsbereich „Organisations- und Führungsaufgaben" sollen unternehmerische Kompetenzen und die Befähigung zur Gründung oder Übernahme eines Unternehmens sowie die Fähigkeit, Organisations- und Führungsaufgaben übernehmen zu können, nachgewiesen werden. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
- 1.
- Managementmodelle und Managementinstrumente einsetzen,
- 2.
- Organisationsentwicklung und Personalentwicklung verstehen und gestalten,
- 3.
- Moderation, Kommunikation und Konfliktmanagement beherrschen,
- 4.
- Einsatz effizienter Zeit- und Selbstmanagementmethoden,
- 5.
- Planen, Leiten und finanzwirtschaftliche Kontrolle von Projekten,
- 6.
- Selbstständigkeit planen; eine Geschäftsidee entwickeln; einen Geschäftsplan erstellen,
- 7.
- entscheidungsrelevante Informationen für eine Unternehmensübernahme beschaffen, aufbereiten und analysieren.
(3) Die Qualifikation ist im Rahmen einer schriftlichen Situationsaufgabe nachzuweisen. Die Prüfungsdauer beträgt mindestens 150 und höchstens 180 Minuten.
(4) Die Prüfung ist bestanden, wenn mindestens ausreichende Leistungen erbracht werden. Über das Bestehen ist eine Bescheinigung auszustellen. Die nicht bestandene Prüfung kann zweimal wiederholt werden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 25.08.2009 BGBl. I S. 2960