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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2015 aufgehoben
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§ 5 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Bilanzbuchhalter/Geprüfte Bilanzbuchhalterin (BilBuchhPrV k.a.Abk.)
V. v. 18.10.2007 BGBl. I S. 2485 (Nr. 53); aufgehoben durch § 15 V. v. 26.10.2015 BGBl. I S. 1819
Geltung ab 01.11.2007; FNA: 806-22-6-14 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.11.2007; FNA: 806-22-6-14 Berufliche Bildung
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§ 5 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu befreien, wenn eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung erfolgt.
Text in der Fassung des Artikels 29 Zweite Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen V. v. 25. August 2009 BGBl. I S. 2960 m.W.v. 1. September 2009
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Frühere Fassungen von § 5 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Bilanzbuchhalter/Geprüfte Bilanzbuchhalterin
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.09.2009 | Artikel 29 Zweite Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen vom 25.08.2009 BGBl. I S. 2960 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 5 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Bilanzbuchhalter/Geprüfte Bilanzbuchhalterin
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 BilBuchhPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BilBuchhPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 BilBuchhPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
... zum Geprüften Bilanzbuchhalter/zur Geprüften Bilanzbuchhalterin nach den §§ 2 bis 7 sowie zu weiteren Qualifikationen nach den §§ 8 und 9 durchführen, in denen ...
§ 6 BilBuchhPrV Bewerten der Prüfungsleistungen und Bestehen der Prüfung
... ein Zeugnis nach der Anlage 1 und der Anlage 2 auszustellen. Im Falle der Freistellung nach § 5 sind Ort und Datum der anderweitig abgelegten Prüfung sowie die Bezeichnung des ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweite Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
V. v. 25.08.2009 BGBl. I S. 2960
Artikel 29 2. FortbPrüfVÄndV Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Bilanzbuchhalter/Geprüfte Bilanzbuchhalterin
... Dezember 2010" durch die Angabe „31. Dezember 2020" ersetzt. 3. § 5 wird wie folgt gefasst: „§ 5 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen ... 2020" ersetzt. 3. § 5 wird wie folgt gefasst: „§ 5 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen Der Prüfungsteilnehmer oder die ... c) Nach Nummer 7 wird der Klammerzusatz durch den Klammerzusatz „(Im Fall des § 5 : „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde nach § 5 im Hinblick ... des § 5: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde nach § 5 im Hinblick auf die am ... in ... vor ... abgelegte Prüfung vom Prüfungsbestandteil ...
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