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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 09.11.2016 aufgehoben
§ 2 - Frequenznutzungsplanaufstellungsverordnung (FreqNPAV)
V. v. 26.04.2001 BGBl. I S. 827; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 04.11.2016 BGBl. I S. 2473
Geltung ab 09.05.2001; FNA: 900-11-14 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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Geltung ab 09.05.2001; FNA: 900-11-14 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 2 Ziele der Frequenznutzungsplanung
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Regulierungsbehörde erstellt den Frequenznutzungsplan auf der Grundlage des Frequenzbereichszuweisungsplanes.
(2) Bei der Entwicklung des Frequenznutzungsplanes werden insbesondere
- 1.
- die Regulierungsziele nach § 2 Abs. 2 des Telekommunikationsgesetzes,
- 2.
- die europäische Harmonisierung der Frequenznutzungen,
- 3.
- die technische Entwicklung und
- 4.
- die Verträglichkeit der Frequenznutzungen in den Übertragungsmedien
(3) Der Frequenznutzungsplan ist die planerische Grundlage der Frequenzzuteilung nach § 47 Abs. 1 des Telekommunikationsgesetzes.
(4) Bei der Aufstellung des Frequenznutzungsplanes ist zu berücksichtigen, dass seine Festlegungen einer abweichenden Frequenzzuteilung im Einzelfall, insbesondere zur Erprobung innovativer Technologien oder bei kurzfristig auftretendem Frequenzbedarf, nicht entgegenstehen, wenn die Frequenzzuteilung befristet erfolgt, keine im Plan eingetragene Frequenznutzung beeinträchtigt wird und kein Schutz vor Störungen durch andere Frequenznutzungen beansprucht wird.
Zitierungen von § 2 FreqNPAV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 FreqNPAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FreqNPAV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 FreqNPAV Inhalt des Frequenznutzungsplanes
... Der Frequenznutzungsplan enthält, soweit dies zur Umsetzung der Planvorgaben nach § 2 erforderlich ist, die Angabe der Funkdienste, denen der jeweilige Frequenzbereich zugewiesen ist, ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5920/a81589.htm