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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 09.11.2016 aufgehoben

§ 2 - Frequenznutzungsplanaufstellungsverordnung (FreqNPAV)

§ 2 Ziele der Frequenznutzungsplanung



(1) Die Regulierungsbehörde erstellt den Frequenznutzungsplan auf der Grundlage des Frequenzbereichszuweisungsplanes.

(2) Bei der Entwicklung des Frequenznutzungsplanes werden insbesondere

1.
die Regulierungsziele nach § 2 Abs. 2 des Telekommunikationsgesetzes,

2.
die europäische Harmonisierung der Frequenznutzungen,

3.
die technische Entwicklung und

4.
die Verträglichkeit der Frequenznutzungen in den Übertragungsmedien

berücksichtigt und aufeinander abgestimmt.

(3) Der Frequenznutzungsplan ist die planerische Grundlage der Frequenzzuteilung nach § 47 Abs. 1 des Telekommunikationsgesetzes.

(4) Bei der Aufstellung des Frequenznutzungsplanes ist zu berücksichtigen, dass seine Festlegungen einer abweichenden Frequenzzuteilung im Einzelfall, insbesondere zur Erprobung innovativer Technologien oder bei kurzfristig auftretendem Frequenzbedarf, nicht entgegenstehen, wenn die Frequenzzuteilung befristet erfolgt, keine im Plan eingetragene Frequenznutzung beeinträchtigt wird und kein Schutz vor Störungen durch andere Frequenznutzungen beansprucht wird.



 

Zitierungen von § 2 FreqNPAV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 FreqNPAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FreqNPAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 FreqNPAV Inhalt des Frequenznutzungsplanes
... Der Frequenznutzungsplan enthält, soweit dies zur Umsetzung der Planvorgaben nach § 2 erforderlich ist, die Angabe der Funkdienste, denen der jeweilige Frequenzbereich zugewiesen ist, ...