Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 09.11.2016 aufgehoben

Verordnung über das Verfahren zur Aufstellung des Frequenznutzungsplanes (Frequenznutzungsplanaufstellungsverordnung - FreqNPAV)


Eingangsformel



Auf Grund des § 46 Abs. 3 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120) verordnet die Bundesregierung:


§ 1 Geltungsbereich



Diese Verordnung regelt das Verfahren zur Aufstellung des Frequenznutzungsplanes.


§ 2 Ziele der Frequenznutzungsplanung



(1) Die Regulierungsbehörde erstellt den Frequenznutzungsplan auf der Grundlage des Frequenzbereichszuweisungsplanes.

(2) Bei der Entwicklung des Frequenznutzungsplanes werden insbesondere

1.
die Regulierungsziele nach § 2 Abs. 2 des Telekommunikationsgesetzes,

2.
die europäische Harmonisierung der Frequenznutzungen,

3.
die technische Entwicklung und

4.
die Verträglichkeit der Frequenznutzungen in den Übertragungsmedien

berücksichtigt und aufeinander abgestimmt.

(3) Der Frequenznutzungsplan ist die planerische Grundlage der Frequenzzuteilung nach § 47 Abs. 1 des Telekommunikationsgesetzes.

(4) Bei der Aufstellung des Frequenznutzungsplanes ist zu berücksichtigen, dass seine Festlegungen einer abweichenden Frequenzzuteilung im Einzelfall, insbesondere zur Erprobung innovativer Technologien oder bei kurzfristig auftretendem Frequenzbedarf, nicht entgegenstehen, wenn die Frequenzzuteilung befristet erfolgt, keine im Plan eingetragene Frequenznutzung beeinträchtigt wird und kein Schutz vor Störungen durch andere Frequenznutzungen beansprucht wird.


§ 3 Inhalt des Frequenznutzungsplanes



(1) Der Frequenznutzungsplan besteht aus Teilplänen für die einzelnen Frequenzbereiche im Frequenzbereichszuweisungsplan. Er enthält die nähere Aufteilung der Frequenzbereiche auf die einzelnen Frequenznutzungen sowie die zur Sicherstellung einer effizienten und störungsfreien Frequenznutzung erforderlichen zusätzlichen Parameter. Der Frequenznutzungsplan enthält auch die erforderlichen Bestimmungen über die Frequenznutzung in und längs von Leitern.

(2) Der Frequenznutzungsplan enthält, soweit dies zur Umsetzung der Planvorgaben nach § 2 erforderlich ist, die Angabe der Funkdienste, denen der jeweilige Frequenzbereich zugewiesen ist, die vorgesehene Frequenznutzung und die Nutzungsbedingungen. Die Frequenznutzung und ihre Bedingungen werden durch technische, betriebliche oder regulatorische Bestimmungen beschrieben. Zu den Angaben nach Satz 1 können auch Angaben zur Nutzungsdauer, zu Nutzungsbeschränkungen und zu geplanten Nutzungen gehören.

(3) Neben den im Frequenznutzungsplan angegebenen Frequenznutzungen können Frequenznutzungen des Bundesministeriums der Verteidigung bestehen, die nicht im Frequenznutzungsplan eingetragen sind.


§ 4 Planerarbeitung



(1) Der Frequenznutzungsplan wird unter Beteiligung der Öffentlichkeit aufgestellt. Der Regulierungsbehörde können jederzeit Anregungen zur Aufstellung oder Änderung eines Frequenznutzungsteilplanes unterbreitet werden; ein Anspruch auf Einleitung eines Planungsverfahrens besteht nicht.

(2) Die Regulierungsbehörde erarbeitet den ersten Entwurf des jeweiligen Teilplanes. Bei der Erarbeitung wird der bei der Regulierungsbehörde gebildete Beirat angehört. Anschließend veröffentlicht die Regulierungsbehörde eine Mitteilung über die Fertigstellung des Planentwurfs in ihrem Amtsblatt und im Bundesanzeiger. Die nach § 5 Abs. 1 zu Beteiligenden sollen über die Fertigstellung des Planentwurfs benachrichtigt werden. Der Entwurf des jeweiligen Teilplanes kann nach der Bekanntgabe bei der Regulierungsbehörde abgefordert werden; darauf wird bei der Veröffentlichung nach Satz 3 hingewiesen. Der Entwurf soll eine kurze Begründung beinhalten.


§ 5 Beteiligung des Bundes und der Länder



(1) Vor Beginn des Verfahrens nach § 6 ist für den jeweiligen Teilplan unter Beteiligung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie das Benehmen mit den betroffenen obersten Bundes- und Landesbehörden herzustellen. Dabei ist sicherzustellen, dass die Interessen der öffentlichen Sicherheit gewahrt werden und dem Rundfunk die auf der Grundlage der rundfunkrechtlichen Festlegungen zustehenden Kapazitäten für die Übertragung von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder im Rahmen der gemäß der Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung dem Rundfunk zugewiesenen Frequenzen zur Verfügung stehen. § 44 Abs. 3 des Telekommunikationsgesetzes bleibt unberührt.

(2) Den Beteiligten nach Absatz 1 ist für ihre Stellungnahme eine angemessene Frist zu setzen. Äußern sie sich innerhalb der gesetzten Frist nicht, kann die Regulierungsbehörde davon ausgehen, dass die von diesen Beteiligten wahrzunehmenden öffentlichen Belange durch den Frequenznutzungsteilplan nicht berührt werden.




§ 6 Beteiligung der interessierten Kreise



(1) Anregungen und Bedenken zu einem Planentwurf können innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Veröffentlichung der Mitteilung über die Fertigstellung des Planentwurfs im Bundesanzeiger schriftlich bei der Regulierungsbehörde vorgebracht werden. Hierauf wird bei der Veröffentlichung hingewiesen. Die Frist des Satzes 1 kann bei dringendem Planungsbedarf auf bis zu zwei Wochen verkürzt werden; der dringende Bedarf ist bei der Veröffentlichung zu begründen. Die Regulierungsbehörde legt nach Ablauf der Frist des Satzes 1 unter Beachtung datenschutzrechtlicher Belange die fristgemäß vorgebrachten Anregungen und Bedenken für die Dauer eines Monats zur Kenntnisnahme aus. Die Stelle, bei der während der Dienststunden Einsicht genommen werden kann, sowie die Dauer der Einsicht werden öffentlich mitgeteilt. Für die Veröffentlichungen gilt § 4 Abs. 2 Satz 3.

(2) Die Regulierungsbehörde prüft die fristgemäß vorgebrachten Anregungen und Bedenken. Eine Pflicht zur Mitteilung des Ergebnisses der Prüfung besteht nicht. Die Regulierungsbehörde soll in Fällen besonderer Bedeutung das Ergebnis der Prüfung veröffentlichen oder einzelne Betroffene über das Ergebnis der Prüfung unterrichten. Wird der Planentwurf nach der Veröffentlichung wesentlich geändert, soll erneut eine Mitteilung über die Fertigstellung des geänderten Planentwurfs veröffentlicht werden. Für die Veröffentlichung gilt § 4 Abs. 2 entsprechend. Die Veröffentlichungen nach den Sätzen 3 und 4 sollen zusammengefasst werden. Für eine erneute Frist für Anregungen und Bedenken gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Die Regulierungsbehörde kann zur weiteren Klärung von widerstreitenden Belangen eine mündliche Anhörung durchführen. Absatz 2 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend.


§ 7 Durchsetzung von Beteiligungsrechten



Jede natürliche oder juristische Person, die durch den Plan einen Nachteil erleiden kann, kann die Einhaltung der ihr zustehenden Beteiligungsrechte binnen einer Frist von zwei Monaten, nachdem ihr der Beteiligungsmangel bekannt geworden ist, längstens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung des Frequenznutzungsteilplanes nach § 8 Abs. 2 Satz 1, gerichtlich überprüfen lassen. Die gerichtliche Überprüfung nach Satz 1 hindert nicht die weitere Durchführung des Planungsverfahrens. § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.


§ 8 Entscheidung über die Frequenznutzungsteilpläne und deren Veröffentlichung



(1) Die Regulierungsbehörde entscheidet unter Beachtung des Ergebnisses des in § 5 geregelten Verfahrens und würdigt in ihrer Entscheidung das Ergebnis des in § 6 geregelten Verfahrens.

(2) Nach der Fertigstellung des jeweiligen Frequenznutzungsteilplanes wird im Amtsblatt der Regulierungsbehörde und im Bundesanzeiger eine Mitteilung über die abschließende Fertigstellung des Planes veröffentlicht. § 4 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Die nach § 5 Abs. 1 Beteiligten sollen von der Fertigstellung des jeweiligen Frequenznutzungsteilplanes benachrichtigt werden.

(3) Der Plan ist in seinen Grundzügen zu begründen.


§ 9 Planänderung



Die §§ 4 bis 8 gelten für die Änderung von Frequenznutzungsteilplänen entsprechend. Werden durch die Änderung die Grundzüge des jeweiligen Teilplanes nicht berührt, so kann von der Durchführung der Verfahren nach den §§ 4 bis 7 abgesehen werden. Den von der Änderung betroffenen Inhabern von Frequenzzuteilungen und den obersten Bundes- und Landesbehörden ist unter Beteiligung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben. § 44 Abs. 3 des Telekommunikationsgesetzes bleibt unberührt.




§ 10 Übergangsklausel



Auf Frequenznutzungsteilpläne, deren Erarbeitung oder Änderung bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen wurde, sind die §§ 4 und 6 nur anzuwenden, wenn eine wesentliche Änderung der bisher zulässigen Nutzung geplant ist. § 9 Satz 3 gilt entsprechend.


§ 11 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.


Schlußformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.