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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 09.11.2016 aufgehoben
§ 8 - Frequenznutzungsplanaufstellungsverordnung (FreqNPAV)
V. v. 26.04.2001 BGBl. I S. 827; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 04.11.2016 BGBl. I S. 2473
Geltung ab 09.05.2001; FNA: 900-11-14 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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Geltung ab 09.05.2001; FNA: 900-11-14 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 8 Entscheidung über die Frequenznutzungsteilpläne und deren Veröffentlichung
§ 8 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die Regulierungsbehörde entscheidet unter Beachtung des Ergebnisses des in § 5 geregelten Verfahrens und würdigt in ihrer Entscheidung das Ergebnis des in § 6 geregelten Verfahrens.
(2) Nach der Fertigstellung des jeweiligen Frequenznutzungsteilplanes wird im Amtsblatt der Regulierungsbehörde und im Bundesanzeiger eine Mitteilung über die abschließende Fertigstellung des Planes veröffentlicht. § 4 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Die nach § 5 Abs. 1 Beteiligten sollen von der Fertigstellung des jeweiligen Frequenznutzungsteilplanes benachrichtigt werden.
(3) Der Plan ist in seinen Grundzügen zu begründen.
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Zitierungen von § 8 FreqNPAV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 FreqNPAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FreqNPAV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 FreqNPAV Durchsetzung von Beteiligungsrechten
... innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung des Frequenznutzungsteilplanes nach § 8 Abs. 2 Satz 1, gerichtlich überprüfen lassen. Die gerichtliche Überprüfung ...
§ 9 FreqNPAV Planänderung (vom 08.11.2006)
... §§ 4 bis 8 gelten für die Änderung von Frequenznutzungsteilplänen entsprechend. Werden durch ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5920/a81595.htm