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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 09.11.2016 aufgehoben

§ 8 - Frequenznutzungsplanaufstellungsverordnung (FreqNPAV)

§ 8 Entscheidung über die Frequenznutzungsteilpläne und deren Veröffentlichung



(1) Die Regulierungsbehörde entscheidet unter Beachtung des Ergebnisses des in § 5 geregelten Verfahrens und würdigt in ihrer Entscheidung das Ergebnis des in § 6 geregelten Verfahrens.

(2) Nach der Fertigstellung des jeweiligen Frequenznutzungsteilplanes wird im Amtsblatt der Regulierungsbehörde und im Bundesanzeiger eine Mitteilung über die abschließende Fertigstellung des Planes veröffentlicht. § 4 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Die nach § 5 Abs. 1 Beteiligten sollen von der Fertigstellung des jeweiligen Frequenznutzungsteilplanes benachrichtigt werden.

(3) Der Plan ist in seinen Grundzügen zu begründen.

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Zitierungen von § 8 FreqNPAV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 FreqNPAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FreqNPAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 FreqNPAV Durchsetzung von Beteiligungsrechten
... innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung des Frequenznutzungsteilplanes nach § 8 Abs. 2 Satz 1, gerichtlich überprüfen lassen. Die gerichtliche Überprüfung ...
§ 9 FreqNPAV Planänderung (vom 08.11.2006)
... §§ 4 bis 8 gelten für die Änderung von Frequenznutzungsteilplänen entsprechend. Werden durch ...