(1) Die Regulierungsbehörde entscheidet unter Beachtung des Ergebnisses des in §
5 geregelten Verfahrens und würdigt in ihrer Entscheidung das Ergebnis des in §
6 geregelten Verfahrens.
(2) Nach der Fertigstellung des jeweiligen Frequenznutzungsteilplanes wird im Amtsblatt der Regulierungsbehörde und im Bundesanzeiger eine Mitteilung über die abschließende Fertigstellung des Planes veröffentlicht. §
4 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Die nach §
5 Abs. 1 Beteiligten sollen von der Fertigstellung des jeweiligen Frequenznutzungsteilplanes benachrichtigt werden.
(3) Der Plan ist in seinen Grundzügen zu begründen.