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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 09.11.2016 aufgehoben
§ 7 - Frequenznutzungsplanaufstellungsverordnung (FreqNPAV)
V. v. 26.04.2001 BGBl. I S. 827; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 04.11.2016 BGBl. I S. 2473
Geltung ab 09.05.2001; FNA: 900-11-14 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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Geltung ab 09.05.2001; FNA: 900-11-14 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 7 Durchsetzung von Beteiligungsrechten
§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert
Jede natürliche oder juristische Person, die durch den Plan einen Nachteil erleiden kann, kann die Einhaltung der ihr zustehenden Beteiligungsrechte binnen einer Frist von zwei Monaten, nachdem ihr der Beteiligungsmangel bekannt geworden ist, längstens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung des Frequenznutzungsteilplanes nach § 8 Abs. 2 Satz 1, gerichtlich überprüfen lassen. Die gerichtliche Überprüfung nach Satz 1 hindert nicht die weitere Durchführung des Planungsverfahrens. § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.
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Zitierungen von § 7 FreqNPAV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 FreqNPAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FreqNPAV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 9 FreqNPAV Planänderung (vom 08.11.2006)
... §§ 4 bis 8 gelten für die Änderung von Frequenznutzungsteilplänen entsprechend. Werden ... nicht berührt, so kann von der Durchführung der Verfahren nach den §§ 4 bis 7 abgesehen werden. Den von der Änderung betroffenen Inhabern von Frequenzzuteilungen und den ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5920/a81594.htm