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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 09.11.2016 aufgehoben
§ 3 - Frequenznutzungsplanaufstellungsverordnung (FreqNPAV)
V. v. 26.04.2001 BGBl. I S. 827; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 04.11.2016 BGBl. I S. 2473
Geltung ab 09.05.2001; FNA: 900-11-14 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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Geltung ab 09.05.2001; FNA: 900-11-14 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 3 Inhalt des Frequenznutzungsplanes
(1) Der Frequenznutzungsplan besteht aus Teilplänen für die einzelnen Frequenzbereiche im Frequenzbereichszuweisungsplan. Er enthält die nähere Aufteilung der Frequenzbereiche auf die einzelnen Frequenznutzungen sowie die zur Sicherstellung einer effizienten und störungsfreien Frequenznutzung erforderlichen zusätzlichen Parameter. Der Frequenznutzungsplan enthält auch die erforderlichen Bestimmungen über die Frequenznutzung in und längs von Leitern.
(2) Der Frequenznutzungsplan enthält, soweit dies zur Umsetzung der Planvorgaben nach § 2 erforderlich ist, die Angabe der Funkdienste, denen der jeweilige Frequenzbereich zugewiesen ist, die vorgesehene Frequenznutzung und die Nutzungsbedingungen. Die Frequenznutzung und ihre Bedingungen werden durch technische, betriebliche oder regulatorische Bestimmungen beschrieben. Zu den Angaben nach Satz 1 können auch Angaben zur Nutzungsdauer, zu Nutzungsbeschränkungen und zu geplanten Nutzungen gehören.
(3) Neben den im Frequenznutzungsplan angegebenen Frequenznutzungen können Frequenznutzungen des Bundesministeriums der Verteidigung bestehen, die nicht im Frequenznutzungsplan eingetragen sind.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5920/a81590.htm