Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 09.11.2016 aufgehoben

§ 9 - Frequenznutzungsplanaufstellungsverordnung (FreqNPAV)

§ 9 Planänderung



Die §§ 4 bis 8 gelten für die Änderung von Frequenznutzungsteilplänen entsprechend. Werden durch die Änderung die Grundzüge des jeweiligen Teilplanes nicht berührt, so kann von der Durchführung der Verfahren nach den §§ 4 bis 7 abgesehen werden. Den von der Änderung betroffenen Inhabern von Frequenzzuteilungen und den obersten Bundes- und Landesbehörden ist unter Beteiligung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben. § 44 Abs. 3 des Telekommunikationsgesetzes bleibt unberührt.





 

Frühere Fassungen von § 9 FreqNPAV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 464 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 9 FreqNPAV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 FreqNPAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FreqNPAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 FreqNPAV Übergangsklausel
... wenn eine wesentliche Änderung der bisher zulässigen Nutzung geplant ist. § 9 Satz 3 gilt ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 464 9. ZustAnpV Frequenznutzungsplanaufstellungsverordnung
...  In § 5 Abs. 1 Satz 1 und § 9 Satz 3 der Frequenznutzungsplanaufstellungsverordnung vom 26. April 2001 (BGBl. I S. 827), die ...