Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 09.11.2016 aufgehoben
§ 9 - Frequenznutzungsplanaufstellungsverordnung (FreqNPAV)
V. v. 26.04.2001 BGBl. I S. 827; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 04.11.2016 BGBl. I S. 2473
Geltung ab 09.05.2001; FNA: 900-11-14 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
| |
Geltung ab 09.05.2001; FNA: 900-11-14 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
| |
§ 9 Planänderung
Die §§ 4 bis 8 gelten für die Änderung von Frequenznutzungsteilplänen entsprechend. Werden durch die Änderung die Grundzüge des jeweiligen Teilplanes nicht berührt, so kann von der Durchführung der Verfahren nach den §§ 4 bis 7 abgesehen werden. Den von der Änderung betroffenen Inhabern von Frequenzzuteilungen und den obersten Bundes- und Landesbehörden ist unter Beteiligung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben. § 44 Abs. 3 des Telekommunikationsgesetzes bleibt unberührt.
Text in der Fassung des Artikels 464 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. Oktober 2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149 m.W.v. 8. November 2006
Frühere Fassungen von § 9 FreqNPAV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 08.11.2006 | Artikel 464 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 9 FreqNPAV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 FreqNPAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FreqNPAV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 10 FreqNPAV Übergangsklausel
... wenn eine wesentliche Änderung der bisher zulässigen Nutzung geplant ist. § 9 Satz 3 gilt ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 464 9. ZustAnpV Frequenznutzungsplanaufstellungsverordnung
... In § 5 Abs. 1 Satz 1 und § 9 Satz 3 der Frequenznutzungsplanaufstellungsverordnung vom 26. April 2001 (BGBl. I S. 827), die ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5920/a81596.htm