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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 09.11.2016 aufgehoben

§ 10 - Frequenznutzungsplanaufstellungsverordnung (FreqNPAV)

§ 10 Übergangsklausel



Auf Frequenznutzungsteilpläne, deren Erarbeitung oder Änderung bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen wurde, sind die §§ 4 und 6 nur anzuwenden, wenn eine wesentliche Änderung der bisher zulässigen Nutzung geplant ist. § 9 Satz 3 gilt entsprechend.