Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 09.11.2016 aufgehoben

§ 6 - Frequenznutzungsplanaufstellungsverordnung (FreqNPAV)

§ 6 Beteiligung der interessierten Kreise



(1) Anregungen und Bedenken zu einem Planentwurf können innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Veröffentlichung der Mitteilung über die Fertigstellung des Planentwurfs im Bundesanzeiger schriftlich bei der Regulierungsbehörde vorgebracht werden. Hierauf wird bei der Veröffentlichung hingewiesen. Die Frist des Satzes 1 kann bei dringendem Planungsbedarf auf bis zu zwei Wochen verkürzt werden; der dringende Bedarf ist bei der Veröffentlichung zu begründen. Die Regulierungsbehörde legt nach Ablauf der Frist des Satzes 1 unter Beachtung datenschutzrechtlicher Belange die fristgemäß vorgebrachten Anregungen und Bedenken für die Dauer eines Monats zur Kenntnisnahme aus. Die Stelle, bei der während der Dienststunden Einsicht genommen werden kann, sowie die Dauer der Einsicht werden öffentlich mitgeteilt. Für die Veröffentlichungen gilt § 4 Abs. 2 Satz 3.

(2) Die Regulierungsbehörde prüft die fristgemäß vorgebrachten Anregungen und Bedenken. Eine Pflicht zur Mitteilung des Ergebnisses der Prüfung besteht nicht. Die Regulierungsbehörde soll in Fällen besonderer Bedeutung das Ergebnis der Prüfung veröffentlichen oder einzelne Betroffene über das Ergebnis der Prüfung unterrichten. Wird der Planentwurf nach der Veröffentlichung wesentlich geändert, soll erneut eine Mitteilung über die Fertigstellung des geänderten Planentwurfs veröffentlicht werden. Für die Veröffentlichung gilt § 4 Abs. 2 entsprechend. Die Veröffentlichungen nach den Sätzen 3 und 4 sollen zusammengefasst werden. Für eine erneute Frist für Anregungen und Bedenken gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Die Regulierungsbehörde kann zur weiteren Klärung von widerstreitenden Belangen eine mündliche Anhörung durchführen. Absatz 2 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend.

Anzeige


 

Zitierungen von § 6 FreqNPAV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 FreqNPAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FreqNPAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 FreqNPAV Beteiligung des Bundes und der Länder (vom 08.11.2006)
... Vor Beginn des Verfahrens nach § 6 ist für den jeweiligen Teilplan unter Beteiligung des Bundesministeriums für Wirtschaft ...
§ 8 FreqNPAV Entscheidung über die Frequenznutzungsteilpläne und deren Veröffentlichung
... § 5 geregelten Verfahrens und würdigt in ihrer Entscheidung das Ergebnis des in § 6 geregelten Verfahrens. (2) Nach der Fertigstellung des jeweiligen ...
§ 9 FreqNPAV Planänderung (vom 08.11.2006)
... §§ 4 bis 8 gelten für die Änderung von Frequenznutzungsteilplänen entsprechend. Werden ... nicht berührt, so kann von der Durchführung der Verfahren nach den §§ 4 bis 7 abgesehen werden. Den von der Änderung betroffenen Inhabern von Frequenzzuteilungen und ...
§ 10 FreqNPAV Übergangsklausel
... bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen wurde, sind die §§ 4 und 6 nur anzuwenden, wenn eine wesentliche Änderung der bisher zulässigen Nutzung geplant ...