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Änderung § 1 Magermilchpulverabsatz-Verordnung vom 22.12.2011
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§ 1 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 22.12.2011 geltenden Fassung | § 1 n.F. (neue Fassung) in der am 22.12.2011 geltenden Fassung durch Artikel 23 V. v. 13.12.2011 BGBl. I S. 2720 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Begriffsbestimmung, Anwendungsbereich | |
(1) Verarbeitung im Sinne dieser Verordnung ist 1. die Denaturierung des Magermilchpulvers, 2. die Färbung des Magermilchpulvers sowie 3. die Verarbeitung des Magermilchpulvers zu Mischfutter. | |
(Text alte Fassung) (2) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften | (Text neue Fassung) (2) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union |
1. hinsichtlich des Absatzes von Magermilchpulver aus öffentlicher Lagerhaltung a) zur Denaturierung und zur Verarbeitung zu Mischfutter, b) zur Ausfuhr, auch nach Verarbeitung, sowie 2. hinsichtlich der Lieferung von Magermilchpulver, auch angereichert mit Vitaminen, im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe, das a) aus öffentlicher Lagerhaltung zur Verfügung gestellt oder b) auf dem Markt der Gemeinschaft gekauft worden ist. |
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