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Änderung § 4 Magermilchpulverabsatz-Verordnung vom 25.04.2006
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§ 4 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.04.2006 geltenden Fassung | § 4 n.F. (neue Fassung) in der am 25.04.2006 geltenden Fassung durch Artikel 35 G v 13.04.2006 BGBl. I 855 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Kautionen | |
(1) (weggefallen) (2) (weggefallen) (3) Soweit eine Verarbeitungskaution oder eine Lieferungskaution, mit der die zweckentsprechende Verwendung verbilligten oder kostenlos abgegebenen Magermilchpulvers sichergestellt werden sollte, zu Unrecht freigegeben worden ist, hat derjenige, der die Kaution gestellt hatte, an die Bundesanstalt einen Betrag zu zahlen, der 1. im Falle der Verarbeitungskaution der Verbilligung entspricht, die am Tage der Abgabe auf die betroffene Magermilchpulvermenge entfiel, 2. im Falle der Lieferungskaution dem Interventionspreis für die betroffene Magermilchpulvermenge am Tage der Abgabe entspricht. | |
(Text alte Fassung) Der Betrag ist vom Tage der Abgabe des Magermilchpulvers an mit zwei vom Hundert, bei Verzug vom Tage des Verzuges an mit drei vom Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen; der am Ersten eines Monats geltende Basiszinssatz ist für jeden Zinstag dieses Monats zugrunde zu legen. Die Bundesanstalt setzt den zu zahlenden Betrag durch Bescheid fest. | (Text neue Fassung) Die Bundesanstalt setzt den zu zahlenden Betrag durch Bescheid fest. |
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