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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.03.2011 aufgehoben
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Zweiter Abschnitt - Feldpostverordnung 1996 (FpV 1996)
V. v. 23.10.1996 BGBl. I S. 1543; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 506
Geltung ab 30.10.1996; FNA: 900-10-6-4 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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Geltung ab 30.10.1996; FNA: 900-10-6-4 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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Zweiter Abschnitt Feldpostangebot
§ 3 Leistungsumfang der Feldpost
Zur Aufrechterhaltung der Postversorgung der Bundeswehr durch eine Feldpost in den Fällen des § 1 hat die Deutsche Post AG im Rahmen des Leistungsangebots nach § 4 jedermann die Möglichkeit zu bieten, Feldpostsendungen einzuliefern und zu empfangen und Bankleistungen der Deutschen Postbank AG in Anspruch zu nehmen. Sie hat eingelieferte und auszuhändigende Feldpostsendungen zu befördern und sie mit der Feldpost der Bundeswehr auszutauschen.
§ 4 Leistungen des Feldpostangebots
§ 4 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Die Deutsche Post AG hat in den Fällen des § 1 die Postversorgung der Bundeswehr durch das Einliefern, Befördern und Ausliefern von
- 1.
- gewöhnlichen Briefen, Postkarten, Einschreibbriefen und versicherbaren Briefen bis zu einem Gewicht von 1.000 g; dabei wird die Versicherungssumme beschränkt auf 500 Euro,
- 2.
- Päckchen,
- 3.
- adressierten Paketen und versicherbaren adressierten Paketen bis zu einem Gewicht von 20 kg; die Versicherungssumme wird beschränkt auf 2.500 Euro,
- 4.
- Sendungen nach § 33 des Postgesetzes (förmliche Zustellung)
(2) Treten an die Stelle der in Absatz 1 aufgeführten Produkte des Feldpostangebots andere Produkte, die die gleichen Leistungsmerkmale aufweisen, so gilt diese Verordnung auch für sie. Die Deutsche Post AG hat den Produktwechsel der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen rechtzeitig anzuzeigen. Diese entscheidet über die Gleichwertigkeit der Produkte nach Anhörung der Deutschen Post AG. Die Entscheidung ist im Amtsblatt der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen zu veröffentlichen.
§ 5 Unterstützung der Feldpost
§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Ziel und Zweck der personellen und materiellen Unterstützung der Feldpost der Bundeswehr durch die Deutsche Post AG ist es, die Kompatibilität der Dienstleistungen und Produkte zu gewährleisten und die Funktionsfähigkeit der Feldpost sicherzustellen.
(2) Die Deutsche Post AG hat die Feldpost dadurch personell zu unterstützen, daß sie zur Wahrnehmung postfachlicher Aufgaben geeignete Beschäftigte als Feldpostpersonal auf Verlangen zur Verfügung stellt.
(3) Die Deutsche Post AG hat die Feldpost dadurch materiell zu unterstützen, daß sie das zum Betrieb der Feldpost erforderliche postspezifische Ge- und Verbrauchsmaterial beschafft und lagert. Das postspezifische Material ist auf Verlangen vor Aufnahme der Postversorgung durch die Feldpost der Bundeswehr dieser zur Verfügung zu stellen.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5937/b15906.htm