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Änderung § 4 GasSV vom 23.05.2022

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§ 4 GasSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.05.2022 geltenden Fassung
§ 4 GasSV n.F. (neue Fassung)
in der am 05.04.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 31.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 94
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 4


(Text neue Fassung)

§ 4 Ordnungswidrigkeiten


vorherige Änderung

Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 1 des Energiesicherungsgesetzes 1975 handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
einer vollziehbaren Verfügung nach § 1 Abs. 1 zuwiderhandelt oder

2. eine Meldung nach § 2 nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.



(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Energiesicherungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 1 Absatz 1 zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Energiesicherungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig

1. entgegen § 1a Absatz 2 Satz 1 sich nicht oder nicht rechtzeitig registriert,

2. entgegen § 1a Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 1 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

3. entgegen
§ 1a Absatz 4 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

4. entgegen § 1a Absatz 6 Satz 5 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aktualisiert,

5. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Meldung nicht oder nicht rechtzeitig erstattet oder

6. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Absatz 2 zuwiderhandelt.