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Änderung § 1 GasSV vom 23.05.2022
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§ 1 GasSV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.05.2022 geltenden Fassung | § 1 GasSV n.F. (neue Fassung) in der am 23.05.2022 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 20.05.2022 BGBl. I S. 730 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 | |
(1) Zur Deckung des lebenswichtigen Bedarfs an Gas können die zuständigen Stellen als Lastverteiler Verfügungen erlassen | |
(Text alte Fassung) 1. an Unternehmen und Betriebe, die Gas erzeugen, beziehen oder abgeben, über | (Text neue Fassung) 1. an Unternehmen und Betriebe, die Gas erzeugen, beziehen, transportieren oder abgeben, über |
a) die Gewinnung, Herstellung, den Bezug, die Bearbeitung, Verarbeitung, Umwandlung, Lagerung, Weiterleitung, Zuteilung, Abgabe, Verwendung, Einfuhr und Ausfuhr von Gas, b) die Lagerung, Abgabe und Verwendung von Ausgangsstoffen zur Gasherstellung; 2. an Verbraucher über die Zuteilung, den Bezug und die Verwendung von Gas sowie den Ausschluß vom Bezug von Gas. | |
(2) 1 Die Lastverteiler können Unternehmen und Betriebe, die Gas erzeugen, beziehen oder abgeben, sowie Verbraucher durch Verfügung verpflichten, innerhalb einer bestimmten Frist bestehende Verträge des in Absatz 1 bezeichneten Inhalts zu ändern oder neue Verträge dieses Inhalts abzuschließen, soweit das angestrebte Verhalten durch Anwendung bestehender Verträge nicht oder nicht rechtzeitig verwirklicht werden kann. 2 In der Verfügung ist für eine Leistung das übliche Entgelt oder, in Ermangelung eines solchen, ein angemessenes Entgelt festzusetzen; für die übrigen Vertragsbedingungen gilt Entsprechendes. 3 Kommt ein solcher Vertrag nicht fristgemäß zustande, so können die Lastverteiler ihn durch Verfügung begründen. | (2) 1 Die Lastverteiler können Unternehmen und Betriebe, die Gas erzeugen, beziehen, transportieren oder abgeben, sowie Verbraucher durch Verfügung verpflichten, innerhalb einer bestimmten Frist bestehende Verträge des in Absatz 1 bezeichneten Inhalts zu ändern oder neue Verträge dieses Inhalts abzuschließen, soweit das angestrebte Verhalten durch Anwendung bestehender Verträge nicht oder nicht rechtzeitig verwirklicht werden kann. 2 In der Verfügung ist für eine Leistung das übliche Entgelt oder, in Ermangelung eines solchen, ein angemessenes Entgelt festzusetzen; für die übrigen Vertragsbedingungen gilt Entsprechendes. 3 Kommt ein solcher Vertrag nicht fristgemäß zustande, so können die Lastverteiler ihn durch Verfügung begründen. |
(3) 1 Die Lastverteiler dürfen Verfügungen nur erlassen, soweit diese unbedingt erforderlich sind, um eine Gefährdung oder Störung der lebenswichtigen Versorgung mit Gas zu beheben oder zu mindern. 2 Bestehende Verträge und die Zweckbestimmung von Eigenanlagen sind möglichst zu berücksichtigen. (4) 1 Die Abschaltung eines Versorgungsbereichs ist nur zulässig, soweit eine Verringerung der Leistung oder sonstige Maßnahmen nicht ausreichen, um einen über den Versorgungsbereich hinausgehenden Netzzusammenbruch zu verhindern oder zu beheben. 2 Hierbei darf die Deckung des Gasbedarfs zur Erfüllung öffentlicher und anderer für die Bevölkerung lebenswichtiger Aufgaben so wenig wie möglich beeinträchtigt werden. 3 Die Abschaltung ist aufzuheben, sobald die Gefahr des Netzzusammenbruchs oder dieser selbst behoben ist. 4 Für die bei der erneuten Inbetriebsetzung der Versorgungsleitungen erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen ist Sorge zu tragen. 5 Abschaltung und Inbetriebsetzung sind unverzüglich in geeigneter Weise öffentlich bekanntzugeben. (5) 1 Die Verfügungen sind zu befristen, soweit sich ihre Geltungsdauer nicht schon aus ihrem Inhalt ergibt. 2 Sie werden unwirksam, sobald diese Verordnung aufgehoben oder außer Anwendung gesetzt wird. 3 Entsprechendes gilt für Verträge, die auf Grund einer Verfügung nach Absatz 2 Satz 1 geschlossen oder durch eine Verfügung nach Absatz 2 Satz 3 begründet worden sind. 4 Verträge, die auf Grund oder durch Verfügung nach Absatz 2 geändert worden sind, leben mit ihrem ursprünglichen Inhalt wieder auf. |
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