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Änderung § 4 GasSV vom 23.05.2022
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§ 4 GasSV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.05.2022 geltenden Fassung | § 4 GasSV n.F. (neue Fassung) in der am 23.05.2022 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 20.05.2022 BGBl. I S. 730 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 | |
(Text alte Fassung) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 1 des Energiesicherungsgesetzes 1975 handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. einer vollziehbaren Verfügung nach § 1 Abs. 1 zuwiderhandelt oder 2. eine Meldung nach § 2 nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet. | (Text neue Fassung) (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Energiesicherungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 1 Absatz 1 zuwiderhandelt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Energiesicherungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 1a Absatz 2 Satz 1 sich nicht oder nicht rechtzeitig registriert, 2. entgegen § 1a Absatz 3 Satz 1 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 3. entgegen § 1a Absatz 4 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 4. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Meldung nicht oder nicht rechtzeitig erstattet oder 5. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Absatz 2 zuwiderhandelt. |
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