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Änderung § 17 GebrMG vom 18.08.2021

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§ 17 GebrMG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.08.2021 geltenden Fassung
§ 17 GebrMG n.F. (neue Fassung)
in der am 19.07.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 17 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 237
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 17


(Text alte Fassung)

(1) 1 Das Patentamt teilt dem Inhaber des Gebrauchsmusters den Antrag mit und fordert ihn auf, sich dazu innerhalb eines Monats zu erklären. 2 Widerspricht er nicht rechtzeitig, so erfolgt die Löschung.

(2) 1 Andernfalls teilt das Patentamt den Widerspruch dem Antragsteller mit und trifft die zur Aufklärung der Sache erforderlichen Verfügungen. 2 Es kann die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen anordnen. 3 Für sie gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung (§§ 373 bis 401 sowie 402 bis 414) entsprechend. 4 Die Beweisverhandlungen sind unter Zuziehung eines beeidigten Protokollführers aufzunehmen.

(3) 1 Über den Antrag wird auf Grund mündlicher Verhandlung beschlossen. 2 Der Beschluß ist in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, oder in einem sofort anzuberaumenden Termin zu verkünden. 3 Der Beschluss ist zu begründen und den Beteiligten von Amts wegen in Abschrift zuzustellen; eine Beglaubigung der Abschrift ist nicht erforderlich. 4 Ausfertigungen werden nur auf Antrag eines Beteiligten und nur in Papierform erteilt. 5 § 47 Abs. 2 des Patentgesetzes ist entsprechend anzuwenden. 6 Statt der Verkündung ist die Zustellung des Beschlusses zulässig.

(4) 1 Das Patentamt hat zu bestimmen, zu welchem Anteil die Kosten des Verfahrens den Beteiligten zur Last fallen. 2 § 62 Abs. 2 und § 84 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Patentgesetzes sind entsprechend anzuwenden.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Das Deutsche Patent- und Markenamt teilt dem Inhaber des Gebrauchsmusters den Antrag mit und fordert ihn auf, sich dazu innerhalb eines Monats zu erklären. 2 Widerspricht er nicht rechtzeitig, so erfolgt die Löschung.

(2) 1 Andernfalls teilt das Deutsche Patent- und Markenamt den Widerspruch dem Antragsteller mit und trifft die zur Aufklärung der Sache erforderlichen Verfügungen. 2 Es kann die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen anordnen. 3 Für sie gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung (§§ 373 bis 401 sowie 402 bis 414) entsprechend. 4 Die Beweisverhandlungen sind unter Zuziehung eines beeidigten Protokollführers aufzunehmen. 5 Eine mündliche Verhandlung findet nur statt, wenn ein Beteiligter dies beantragt oder das Deutsche Patent- und Markenamt dies für sachdienlich erachtet. 6 Die §§ 128a und 284 Absatz 2 und 3 der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden.

(3) 1 Die Gebrauchsmusterabteilung entscheidet durch Beschluss über den Antrag. 2 Der Beschluss ist zu begründen. 3 Er ist den Beteiligten von Amts wegen in Abschrift zuzustellen. 4 Eine Beglaubigung der Abschrift ist nicht erforderlich. 5 Ausfertigungen werden nur auf Antrag eines Beteiligten und nur in Papierform erteilt. 6 Wird über den Antrag auf Grund mündlicher Verhandlung entschieden, kann der Beschluss in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, verkündet werden; die Sätze 2 bis 5 bleiben unberührt. 7 § 47 Absatz 2 des Patentgesetzes ist entsprechend anzuwenden.

(4) 1 Das Deutsche Patent- und Markenamt hat in dem Beschluss nach Absatz 3 Satz 1 zu bestimmen, zu welchem Anteil die Kosten des Verfahrens den Beteiligten zur Last fallen. 2 Ergeht keine Entscheidung in der Hauptsache, wird über die Kosten des Verfahrens nur auf Antrag entschieden. 3 Der Kostenantrag kann bis zum Ablauf eines Monats nach Zustellung der Mitteilung des Deutschen Patent- und Markenamts über die Beendigung des Verfahrens in der Hauptsache gestellt werden. 4 Im Übrigen sind § 62 Absatz 2 und § 84 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Patentgesetzes entsprechend anzuwenden. 5 Sofern über die Kosten nicht entschieden wird, trägt jeder Beteiligte seine Kosten selbst.

(5) 1 Der Gegenstandswert wird auf Antrag durch Beschluss festgesetzt. 2 Wird eine Entscheidung über die Kosten getroffen, so kann der Gegenstandswert von Amts wegen festgesetzt werden. 3 Der Beschluss über den Gegenstandswert kann mit der Entscheidung nach Absatz 4 Satz 1 und 2 verbunden werden. 4 Für die Festsetzung des Gegenstandswerts gelten § 23 Absatz 3 Satz 2 und § 33 Absatz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes entsprechend.


(heute geltende Fassung)