Tools:
Update via:
Änderung § 16 GebrMG vom 18.08.2021
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 3 2. PatRMoG am 18. August 2021 und Änderungshistorie des GebrMGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 16 GebrMG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.08.2021 geltenden Fassung | § 16 GebrMG n.F. (neue Fassung) in der am 18.08.2021 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3490 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 16 | |
(Text alte Fassung) 1 Die Löschung des Gebrauchsmusters nach § 15 ist beim Patentamt schriftlich zu beantragen. 2 Der Antrag muß die Tatsachen angeben, auf die er gestützt wird. 3 Die Vorschriften des § 81 Abs. 6 und des § 125 des Patentgesetzes gelten entsprechend. | (Text neue Fassung) 1 Die Löschung des Gebrauchsmusters nach § 15 ist beim Deutschen Patent- und Markenamt schriftlich zu beantragen. 2 Der Antrag muß die Tatsachen angeben, auf die er gestützt wird. 3 Die Vorschriften des § 81 Abs. 6 und des § 125 des Patentgesetzes gelten entsprechend. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5949/al153415-0.htm