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Synopse aller Änderungen des GebrMG am 01.10.2016
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Oktober 2016 durch Artikel 3 des DesignGuaÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des GebrMG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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GebrMG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2016 geltenden Fassung | GebrMG n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2016 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 04.04.2016 BGBl. I S. 558 |
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(Textabschnitt unverändert) § 17 | |
(1) 1 Das Patentamt teilt dem Inhaber des Gebrauchsmusters den Antrag mit und fordert ihn auf, sich dazu innerhalb eines Monats zu erklären. 2 Widerspricht er nicht rechtzeitig, so erfolgt die Löschung. (2) 1 Andernfalls teilt das Patentamt den Widerspruch dem Antragsteller mit und trifft die zur Aufklärung der Sache erforderlichen Verfügungen. 2 Es kann die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen anordnen. 3 Für sie gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung (§§ 373 bis 401 sowie 402 bis 414) entsprechend. 4 Die Beweisverhandlungen sind unter Zuziehung eines beeidigten Protokollführers aufzunehmen. | |
(Text alte Fassung) (3) 1 Über den Antrag wird auf Grund mündlicher Verhandlung beschlossen. 2 Der Beschluß ist in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, oder in einem sofort anzuberaumenden Termin zu verkünden. 3 Der Beschluß ist zu begründen, schriftlich auszufertigen und den Beteiligten von Amts wegen zuzustellen. 4 § 47 Abs. 2 des Patentgesetzes ist entsprechend anzuwenden. 5 Statt der Verkündung ist die Zustellung des Beschlusses zulässig. | (Text neue Fassung) (3) 1 Über den Antrag wird auf Grund mündlicher Verhandlung beschlossen. 2 Der Beschluß ist in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, oder in einem sofort anzuberaumenden Termin zu verkünden. 3 Der Beschluss ist zu begründen und den Beteiligten von Amts wegen in Abschrift zuzustellen; eine Beglaubigung der Abschrift ist nicht erforderlich. 4 Ausfertigungen werden nur auf Antrag eines Beteiligten und nur in Papierform erteilt. 5 § 47 Abs. 2 des Patentgesetzes ist entsprechend anzuwenden. 6 Statt der Verkündung ist die Zustellung des Beschlusses zulässig. |
(4) 1 Das Patentamt hat zu bestimmen, zu welchem Anteil die Kosten des Verfahrens den Beteiligten zur Last fallen. 2 § 62 Abs. 2 und § 84 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Patentgesetzes sind entsprechend anzuwenden. |
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