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Änderung § 7 ÖlPflichtVersBeschV vom 04.07.2013
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§ 7 ÖlPflichtVersBeschV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 04.07.2013 geltenden Fassung | § 7 ÖlPflichtVersBeschV n.F. (neue Fassung) in der am 28.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 9 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3079 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 Ordnungswidrigkeiten | |
(Text alte Fassung) (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Ölschadengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 eine Mitteilung nicht oder nicht rechtzeitig macht. (2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 sowie nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 des Ölschadengesetzes wird auf das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie übertragen. | (Text neue Fassung) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 1 des Ölschadengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht. |
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