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Änderung § 7 ÖlPflichtVersBeschV vom 04.07.2013

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§ 7 ÖlPflichtVersBeschV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.07.2013 geltenden Fassung
§ 7 ÖlPflichtVersBeschV n.F. (neue Fassung)
in der am 28.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3079
(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Ordnungswidrigkeiten


(Text alte Fassung)

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Ölschadengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 eine Mitteilung nicht oder nicht rechtzeitig macht.

(2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 sowie nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 des Ölschadengesetzes wird auf das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie übertragen.


(Text neue Fassung)

Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 1 des Ölschadengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.