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Verordnung über die Ausstellung von Pflichtversicherungsbescheinigungen nach dem Ölschadengesetz (Öl-Pflichtversicherungsbescheinigungs-Verordnung - ÖlPflichtVersBeschV)
Artikel 1 V. v. 30.05.1996 BGBl. I S. 707; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3079
Geltung ab 01.06.1996; FNA: 2129-18-1 Umweltschutz
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Geltung ab 01.06.1996; FNA: 2129-18-1 Umweltschutz
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§ 1 Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieser Verordnung ist
- 1.
- Öl-Pflichtversicherungsbescheinigung:
eine Bescheinigung nach § 2 Absatz 1 des Ölschadengesetzes, - 2.
- Sicherheit:
eine Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit im Sinne des § 2 Absatz 2 des Ölschadengesetzes.
(2) Im übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des Haftungsübereinkommens von 1992 (BGBl. 1996 II S. 670), des Fondsübereinkommens von 1992 (BGBl. 1996 II S. 685) und des Internationalen Übereinkommens von 2001 über die zivilrechtliche Haftung für Bunkerölverschmutzungsschäden (BGBl. 2006 II S. 578) (Bunkeröl-Übereinkommen).
Text in der Fassung des Artikels 8 Gesetz zur Ausführung des HNS-Übereinkommens 2010 und zur Änderung des Ölschadengesetzes, der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung, des Seeaufgabengesetzes und des Handelsgesetzbuchs G. v. 16. Juli 2021 BGBl. I S. 3079, 5241 m.W.v. 27. Juli 2021
§ 2 Zuständigkeit
Für die Ausstellung und Einziehung der Öl-Pflichtversicherungsbescheinigungen ist das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie zuständig.
Text in der Fassung des Artikels 8 Gesetz zur Ausführung des HNS-Übereinkommens 2010 und zur Änderung des Ölschadengesetzes, der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung, des Seeaufgabengesetzes und des Handelsgesetzbuchs G. v. 16. Juli 2021 BGBl. I S. 3079, 5241 m.W.v. 27. Juli 2021
§ 3 Voraussetzungen
(1) 1Die Ausstellung einer Öl-Pflichtversicherungsbescheinigung setzt einen schriftlichen oder elektronischen Antrag des Eigentümers voraus. 2Der Antrag muß enthalten:
- 1.
- den Namen, das Unterscheidungssignal und den Heimathafen des Schiffes;
- 2.
- den Namen des Eigentümers;
- 3.
- die Anschrift des Hauptgeschäftssitzes des Eigentümers einschließlich der Telefon- und, sofern vorhanden, der Telefax-Nummer.
(2) Dem Antrag des Eigentümers eines Schiffes im Sinn von Artikel I Nr. 1 des Haftungsübereinkommens von 1992 sind beizufügen:
- 1.
- eine Erklärung des Sicherheitsgebers, daß
- a)
- die Sicherheit den Voraussetzungen des Haftungsübereinkommens von 1992 entspricht und
- b)
- eine vorzeitige Beendigung oder Änderung, die dazu führt, daß die Sicherheit den Voraussetzungen nicht mehr genügt, Dritten gegenüber erst drei Monate nach Anzeige der Beendigung oder der Änderung an das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie wirksam wird,
- 2.
- ein Nachweis über den Raumgehalt des Schiffes,
- 3.
- für Schiffe, die nicht zur Führung der Bundesflagge berechtigt sind, die Angabe eines Zustellungsbevollmächtigten mit ständigem Wohnsitz im Geltungsbereich der Verordnung und schriftlicher Vollmacht.
(3) Dem Antrag eines nicht unter Absatz 2 fallenden Eigentümers sind beizufügen:
- 1.
- eine Erklärung des Sicherheitsgebers, dass
- a)
- die Sicherheit den Voraussetzungen des Bunkeröl-Übereinkommens entspricht und
- b)
- eine vorzeitige Beendigung oder Änderung, die dazu führt, dass die Sicherheit den Voraussetzungen nicht mehr genügt, Dritten gegenüber erst drei Monate nach Anzeige der Beendigung oder der Änderung an das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie wirksam wird,
- 2.
- ein Nachweis über den Raumgehalt des Schiffes,
- 3.
- die Angabe der IMO-Schiffsidentifizierungsnummer,
- 4.
- für Schiffe, die nicht zur Führung der Bundesflagge berechtigt sind, die Angabe eines Zustellungsbevollmächtigten mit ständigem Wohnsitz im Geltungsbereich der Verordnung und schriftlicher Vollmacht.
(4) Sind der Antrag und die Unterlagen nach Absatz 2 oder Absatz 3 nicht in deutscher oder englischer Sprache abgefaßt, so ist eine von einem behördlich anerkannten Übersetzer gefertigte Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen.
Text in der Fassung des Artikels 8 Gesetz zur Ausführung des HNS-Übereinkommens 2010 und zur Änderung des Ölschadengesetzes, der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung, des Seeaufgabengesetzes und des Handelsgesetzbuchs G. v. 16. Juli 2021 BGBl. I S. 3079, 5241 m.W.v. 27. Juli 2021
§ 4 Ausstellung
(1) Sind die Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 des Ölschadengesetzes und des § 3 erfüllt, wird eine Öl-Pflichtversicherungsbescheinigung in deutscher Sprache und englischer Übersetzung nach folgenden Mustern ausgestellt:
- 1.
- im Fall des § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Ölschadengesetzes nach dem Muster der Anlage 1,
- 2.
- im Fall des § 1 Absatz 1 Nummer 3 des Ölschadengesetzes nach dem Muster der Anlage 2.
(2) Die Geltungsdauer der Öl-Pflichtversicherungsbescheinigung darf die der Sicherheit nicht überschreiten. Sie kann auf einen kürzeren Zeitraum befristet werden.
(3) Wird die Öl-Pflichtversicherungsbescheinigung für ein Schiff ausgestellt, das in einem Schiffsregister im Geltungsbereich des Ölschadengesetzes eingetragen ist, wird eine Durchschrift bei dem zuständigen Registergericht hinterlegt.
(4) Ist eine Öl-Pflichtversicherungsbescheinigung unbrauchbar geworden oder wird glaubhaft gemacht, daß sie verloren gegangen ist, wird auf Verlangen eine Ersatzausfertigung ausgestellt. Die unbrauchbar gewordene Öl-Pflichtversicherungsbescheinigung ist zurückzugeben.
Text in der Fassung des Artikels 8 Gesetz zur Ausführung des HNS-Übereinkommens 2010 und zur Änderung des Ölschadengesetzes, der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung, des Seeaufgabengesetzes und des Handelsgesetzbuchs G. v. 16. Juli 2021 BGBl. I S. 3079, 5241 m.W.v. 27. Juli 2021
§ 4a
(aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 29 Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften G. v. 25. Juli 2013 BGBl. I S. 2749, 2015 I 678 m.W.v. 1. August 2013
§ 5 Pflichten des Eigentümers
Der Eigentümer ist verpflichtet, eine vorzeitige Beendigung der Sicherheit sowie eine Änderung, die dazu führt, dass die Sicherheit den Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 des Ölschadengesetzes nicht mehr genügt, unverzüglich dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie mitzuteilen.
Text in der Fassung des Artikels 9 Gesetz zur Ausführung des HNS-Übereinkommens 2010 und zur Änderung des Ölschadengesetzes, der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung, des Seeaufgabengesetzes und des Handelsgesetzbuchs G. v. 16. Juli 2021 BGBl. I S. 3079, 5241 m.W.v. 28. Juli 2021
§ 6 Einziehung
Das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie kann eine Öl-Pflichtversicherungsbescheinigung einziehen, wenn
- 1.
- eine Voraussetzung für deren Ausstellung nicht gegeben war oder später wieder entfallen ist,
- 2.
- zur Erlangung der Öl-Pflichtversicherungsbescheinigung unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht worden sind.
Text in der Fassung des Artikels 8 Gesetz zur Ausführung des HNS-Übereinkommens 2010 und zur Änderung des Ölschadengesetzes, der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung, des Seeaufgabengesetzes und des Handelsgesetzbuchs G. v. 16. Juli 2021 BGBl. I S. 3079, 5241 m.W.v. 27. Juli 2021
§ 7 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 1 des Ölschadengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
Text in der Fassung des Artikels 9 Gesetz zur Ausführung des HNS-Übereinkommens 2010 und zur Änderung des Ölschadengesetzes, der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung, des Seeaufgabengesetzes und des Handelsgesetzbuchs G. v. 16. Juli 2021 BGBl. I S. 3079, 5241 m.W.v. 28. Juli 2021
Anlage 1 (zu § 4 Abs. 1)
Anlage 1 wird in 3 Vorschriften zitiert
(Bescheinigung siehe BGBl. I 1996 S. 709f)
Anlage 2 (zu § 4 Abs. 1)
(Bescheinigung siehe BGBl. I 2006 S. 1463)
Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Änderung des Ölschadengesetzes und anderer schifffahrtsrechtlicher Vorschriften G. v. 12. Juli 2006 BGBl. I S. 1461, 2008 I 2070 m.W.v. 21. November 2008
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